§
99 Absatz 7 des
Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel
16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach den Absätzen 2 und 3 zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518