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Artikel 2 - Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)

Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 2 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. November 2015 KWG § 1, § 2, § 7, § 7a, § 7b, § 9, § 10, § 10f, § 10g, § 24, § 25a, § 25b, § 25c, § 25d, § 26, § 29, § 33, § 36, § 45b, § 45c, § 46, § 46f, § 51c, § 53b, § 56, § 60b, § 64t, mWv. 1. Januar 2017 § 46f

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 339 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 25b wird wie folgt gefasst:

§ 25b Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung".

b)
Die Angabe „§ 64t Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz" wird durch die Angabe „§ 64u Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz" ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Absatz 19 Nummer 1 werden nach dem Wort „Nebendienstleistungen" die Wörter „im Sinne des Absatzes 3c" gestrichen.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird nach den Wörtern „die Finanzkommissionsgeschäfte nur" das Wort „im" durch das Wort „in" ersetzt und werden die Wörter „§ 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5" durch die Wörter „§ 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 und 5" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „§ 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5" durch die Wörter „§ 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 und 5" ersetzt.

b)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 11 in dem Satzteil vor Buchstabe a und in Buchstabe c werden jeweils die Wörter „§ 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5" durch die Wörter „§ 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 und 5" ersetzt.

bb)
In Nummer 13 werden die Wörter „§ 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 im" durch die Wörter „§ 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 in" ersetzt.

c)
In Absatz 8a werden die Wörter „§ 1 Absatz 11 Satz 4 Nummer 2, 3 und 5" durch die Wörter „§ 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2, 3 und 5" ersetzt.

4.
§ 7 Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben.

5.
In § 7a Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§ 53b Absatz 4 Satz 3" durch die Wörter „§ 53b Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

6.
In § 7b Absatz 3 Nummer 7 werden die Wörter „§ 25c Absatz 2 Satz 4, § 25d Absatz 3 Satz 4" durch die Wörter „§ 25c Absatz 2 Satz 5, § 25d Absatz 3 Satz 5" ersetzt.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 37 Satz 2 und § 38 Abs. 2 Satz 2 und 4" durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,

1.
die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 bezeichneten Personen durch die zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder

2.
von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank, und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind."

8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „§ 26a Absatz 1 Satz 3 und 4" durch die Wörter „§ 26a Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 werden nach dem Wort „Institut" die Wörter „, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

9.
§ 10f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Institute, deren Gesamtrisikopositionsmessgröße im Sinne des Artikels 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Wert von 200 Milliarden Euro übersteigt, sind verpflichtet, die Werte der der quantitativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren jährlich innerhalb von vier Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. Juli, auf ihrer Internetseite und in dem Medium zu veröffentlichen, welches gemäß Artikel 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Veröffentlichung der in Teil 8 dieser Verordnung verlangten Angaben vorgesehen ist. Die Veröffentlichung hat mittels der ausgefüllten, im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission vom 29. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung global systemrelevanter Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 14) enthaltenen Bögen entsprechend den Angaben auf der Internetseite der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde elektronisch zu erfolgen. Die Bundesanstalt übermittelt die Bögen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zwecks zentraler Veröffentlichung auf ihrer Internetseite."

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die in Absatz 4 genannten Institute sind verpflichtet, jährlich die Datenerfassungsbögen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht auszufüllen und an die Bundesanstalt sowie die Deutsche Bundesbank zu senden. Die Deutsche Bundesbank übermittelt die ausgefüllten Datenerfassungsbögen an den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht. Darüber hinaus kann die Bundesanstalt die ausgefüllten Datenerfassungsbögen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht auch an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weiterleiten."

10.
§ 10g wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Bundesanstalt veröffentlicht die für die Einstufung der anderweitig systemrelevanten Institute und die Festsetzung der Höhe des Kapitalpuffers angewandte Methodik unter Berücksichtigung der maßgeblichen quantitativen und qualitativen Indikatoren und Schwellenwerte. Dabei sind die insoweit bestehenden Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu beachten."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Institut" werden die Wörter „mit den jeweils festgesetzten Kapitalpuffern" eingefügt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Liste enthält die wesentlichen quantitativen und qualitativen Ergebnisse der den Entscheidungen zugrunde liegenden Analyse unter Berücksichtigung der verwendeten Indikatoren und Schwellenwerte. Zudem übermittelt die Bundesanstalt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Werte der für die Analyse verwendeten Indikatoren für alle Institute, die nicht bereits auf Grund ihrer gemessen an der Bilanzsumme geringen Größe von der Analyse ausgeschlossen wurden. Dabei sind die insoweit bestehenden Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu beachten."

11.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 16 werden die Wörter „eines Monatsausweises" durch die Wörter „von Informationen zur finanziellen Situation (Finanzinformation)" ersetzt und werden die Wörter „oder der monatlichen Bilanzstatistik nach § 25 Abs. 1 Satz 3" gestrichen.

b)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „§ 25d Absatz 3 Satz 7" werden durch die Wörter „§ 25d Absatz 3 Satz 8" ersetzt.

bb)
Das Wort „Bundesanstalt" wird durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

c)
In Absatz 3a Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

12.
§ 25a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements auf Einzelinstituts- und Gruppenebene gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 und der jeweils zugehörigen Tätigkeiten und Prozesse zu erlassen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören."

13.
§ 25b wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird die Angabe „; Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.
das Vorliegen einer Auslagerung,

2.
die bei einer Auslagerung zu treffenden Vorkehrungen zur Vermeidung übermäßiger zusätzlicher Risiken,

3.
die Grenzen der Auslagerbarkeit,

4.
die Einbeziehung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse in das Risikomanagement sowie

5.
die Ausgestaltung der Auslagerungsverträge.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören."

14.
§ 25c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „gemischten Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischten Holding-Gruppe" eingefügt.

b)
In Satz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47 Absatz 1" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.

15.
§ 25d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne des Satzes 7" durch die Wörter „im Sinne des Satzes 8" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 10b Absatz 3 Satz 8" durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt.

cc)
In Satz 3 Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „gemischten Finanzholding-Gruppe" die Wörter „oder gemischten Holding-Gruppe" eingefügt.

dd)
In Satz 8 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47 Absatz 1" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne des Absatzes 3 Satz 7" durch die Wörter „im Sinne des Absatzes 3 Satz 8" ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:

„1.
wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist,".

cc)
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

c)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der in Absatz 3 Satz 1 genannten Unternehmen hat" durch die Wörter „Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft soll" ersetzt und wird nach den Wörtern „Absätzen 8 bis 12" das Wort „zu" gestrichen.

d)
In Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 wird jeweils nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 1" die Angabe „und 2" eingefügt und werden jeweils die Wörter „unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1" gestrichen.

e)
In Absatz 10 wird nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 1" die Angabe „und 2" eingefügt.

f)
In Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 wird jeweils nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 1" die Angabe „und 2" eingefügt und werden jeweils die Wörter „unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1" gestrichen.

16.
In § 26 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 10a Absatz 3a" durch die Angabe „§ 10a" ersetzt.

17.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung der organisatorischen Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 5, 16, 24, 26d, 27, 27a sowie 28 des Pfandbriefgesetzes zu prüfen."

b)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Absätzen 1 und 2" durch die Wörter „Absätzen 1 bis 2" ersetzt.

18.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „hartem Kernkapital" durch die Wörter „Bestandteilen des harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Absätzen 1 und 3" durch die Wörter „Absätzen 1 und 2" ersetzt.

19.
§ 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 6 und 7 werden jeweils die Wörter „nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 bezeichnete" gestrichen.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 9" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 10" ersetzt.

20.
§ 45b Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 25a Absatz 6" durch die Wörter „§ 25a Absatz 4 oder Absatz 6" ersetzt und werden nach der Angabe „nach § 25b" die Wörter „, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25b Absatz 5," eingefügt.

21.
§ 45c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 1 bis 9" durch die Wörter „Nummer 1 bis 10" ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

22.
In § 46 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 33 Absatz 2" ersetzt.

23.
§ 46f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 23" durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 23" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 18" durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 18" ersetzt, werden nach dem Wort „Abwicklungsgesetzes" die Wörter „von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)," eingefügt, wird nach dem Wort „sowie" das Wort „solche" eingefügt und werden die Wörter „von Instituten" durch die Wörter „bei Instituten" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

 
b)
Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

„(5) Von den Forderungen im Sinne des § 38 der Insolvenzordnung werden zunächst die Forderungen berichtigt, die keine Schuldtitel nach Absatz 6 Satz 1 sind.

(6) Schuldtitel im Sinne dieses Satzes sind auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, sowie Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen, die nicht als Einlagen unter Absatz 4 Nummer 1 oder 2 fallen. Schuldtitel, die in den Anwendungsbereich des § 91 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes fallen, und Schuldtitel, welche von Anstalten des öffentlichen Rechts begeben wurden, die nicht insolvenzfähig sind, sowie Geldmarktinstrumente zählen nicht zu den Schuldtiteln im Sinne von Satz 1.

(7) Absatz 6 Satz 1 erfasst keine Schuldtitel, für die vereinbart ist,

1.
dass die Rückzahlung oder die Höhe des Rückzahlungsbetrages vom Eintritt oder Nichteintritt eines zum Zeitpunkt der Begebung des Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses abhängig ist oder die Erfüllung auf andere Weise als durch Geldzahlung erfolgt, oder

2.
dass die Zinszahlung oder die Höhe des Zinszahlungsbetrages vom Eintritt oder Nichteintritt eines zum Zeitpunkt der Begebung des Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses abhängt, es sei denn, die Zinszahlung oder die Höhe des Zinszahlungsbetrages ist ausschließlich von einem festen oder variablen Referenzzins abhängig und die Erfüllung erfolgt durch Geldzahlung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


24.
§ 51c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und den Lebenspartnern der Mitglieder im Sinne des § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes" gestrichen.

b)
In Absatz 4 wird nach den Wörtern „25d Absatz 7 bis 12," die Angabe „§ 25f" durch die Angabe „§ 32 Absatz 1a" ersetzt.

25.
§ 53b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
In Satz 3 werden nach der Angabe „§§ 44c, 49" die Wörter „dieses Gesetzes und §" eingefügt.

26.
In § 56 Absatz 6 Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 5 bis 10 und 12 bis 14" durch die Wörter „Nummer 5 bis 10, 13 und 14" ersetzt.

27.
§ 60b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils nach den Wörtern „dieses Gesetz," und nach den Wörtern „Rechtsverordnungen oder" das Wort „den" durch das Wort „die" ersetzt.

b)
In den Absätzen 3, 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 5 wird jeweils die Angabe „§ 56 Absatz 4c" durch die Angabe „§ 56 Absatz 4e" ersetzt.

28.
In der Überschrift „§ 64t Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz" wird die Angabe „§ 64t" durch die Angabe „§ 64u" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 AbwMechG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AbwMechG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbwMechG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 AbwMechG Inkrafttreten
... und b, Nummer 20 bis 22, 25 bis 28 und 30 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 23 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 53b KWG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (vom 01.01.2022)
... bekannt gegeben werden. --- *) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 2 Nr. 25 b) G. v. 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) wurde sinngemäß konsolidiert ...

Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 134
Eingangsformel PrüfbVÄndV
... - des § 29 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864 ) und Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 34 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) ...

Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 12.09.2016 BGBl. I S. 2146
Eingangsformel SolvVÄndV
... Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Kreditwesengesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 16 TranspRLÄndRLUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt ...