(1)
1Zuständige Behörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten und für die Durchführung von Prüfungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten in der Betriebskategorie „speziell" nach Artikel 5 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist das Luftfahrt-Bundesamt, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
2§ 21a Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
3Die in
§ 21a Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen gelten für die Prüfung und die Ausstellung der in Artikel 5 Absatz 5 in Verbindung mit
Anlage 1 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 genannten Bescheinigungen entsprechend.
(2)
1Für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung in der Betriebskategorie „speziell" nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 und Teil B des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, es sei denn, es geht um die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.
2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei juristischen Personen nach dem Sitz des Antragstellers.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Aktualisierung der nach Absatz 2 Satz 1 erteilten Betriebsgenehmigung im Falle eines Betriebs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.
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Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
Artikel 2 LuftRÄndG Änderung der Luftverkehrs-Ordnung ... „offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 § 21b Zuständige Behörden für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der ... ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes zuständig. § 21b Zuständige Behörden für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der ... Behörde für den Betrieb unbemannter Fluggeräte nach den §§ 21a bis 21c durch Betreiber im Sinne des Artikels 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 ist das ... Prüfungen und für die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen nach § 21a und § 21b benennen. (2) Es kann auf Antrag Stellen für die Durchführung der ... vorzunehmen. Sie sind zu Aufsichtszwecken auch befugt, Prüfungen nach § 21a und § 21b beizuwohnen. § 21f Regelungen für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von ...
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683
Artikel 2 DrohnenV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung ... Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen § 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen § 21c ... Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 bleiben unberührt. § 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen (1) Der Betrieb ... der Erlaubnis nach § 21a Absatz 1 sowie für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 21b Absatz 2 und 3 ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes. § 21d ... Flugmodell betreibt, 17b. einer mit einer Erlaubnis nach § 21a Absatz 1 oder § 21b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 17c. entgegen § 21a Absatz 4 ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 17d. entgegen § 21b Absatz 1 Nummer 1 bis 9 oder Absatz 2 Satz 1 ein unbemanntes Luftfahrtsystem oder Flugmodell betreibt, 17e. entgegen § 21f ...