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§ 21e - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Artikel 1 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
5 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 19 Vorschriften zitiert
Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
5 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 19 Vorschriften zitiert
§ 21e Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen
(1) 1Die Bescheinigung gemäß § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 für Flugmodelle wird von einem sachkundigen Benannten eines nach den §§ 1 oder 4a der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden beauftragten Luftsportverbandes oder eines von ihm beauftragten Vereins nach einer Einweisung erteilt. 2Die Bescheinigung gilt fünf Jahre. 3Die beauftragten Luftsportverbände legen die Vorgaben für das Verfahren der Erteilung der Bescheinigung fest.
(2) 1Der Bewerber muss das 14. Lebensjahr vollendet haben. 2Bei Minderjährigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten V. v. 30. März 2017 BGBl. I S. 683 m.W.v. 7. April 2017
Frühere Fassungen von § 21e LuftVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 07.04.2017 | Artikel 2 Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30.03.2017 BGBl. I S. 683 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21e LuftVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21e LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21a LuftVO Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen (vom 07.04.2017)
... Einweisung durch einen beauftragten Luftsportverband oder einen von ihm beauftragten Verein nach § 21e für den Betrieb eines Flugmodells. (5) Die zuständige Behörde ...
Zitat in folgenden Normen
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 18.03.2021)
... bis 60 EUR 25a. Ausstellen der Bescheinigung nach § 21e Absatz 1 LuftVO 25 EUR 26. Abnahme der Prüfung zum Erwerb von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683
Artikel 2 DrohnenV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen § 21e Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von ... Einweisung durch einen beauftragten Luftsportverband oder einen von ihm beauftragten Verein nach § 21e für den Betrieb eines Flugmodells. (5) Die zuständige Behörde bestimmt ... Prüfung beizuwohnen und Einsicht in das Verzeichnis nach Absatz 6 zu nehmen. § 21e Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von ...
Artikel 3 DrohnenV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... „25a. Ausstellen der Bescheinigung nach § 21e Absatz 1 LuftVO 25 EUR. 2. In Abschnitt VI werden nach Nummer 16 die ...
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