§ 21f - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Artikel 1 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
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§ 21f Regelungen für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947


§ 21f hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Betrieb von Flugmodellen durch Mitglieder von Luftsportverbänden oder durch Mitglieder von in Luftsportverbänden organisierten Modellflugvereinen ist abweichend von den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten Anforderungen an den Betrieb von unbemannten Fluggeräten zulässig, sofern er unter Einhaltung einschlägiger verbandsinterner Verfahren erfolgt, auf deren Grundlage eine Genehmigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbindung mit § 21g erteilt worden ist. 2Dabei ist sicherzustellen, dass Fernpiloten die Bestimmungen von Punkt UAS.OPEN.060 Nummer 2 Buchstabe a bis d in Verbindung mit Nummer 4 in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 einhalten.

(2) 1Fernpiloten von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen zusätzlich zu der Erlaubnis nach Absatz 3 über ausreichende Kenntnisse in

1.
der Anwendung und der sicheren Steuerung der betriebenen Flugmodelle,

2.
den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und

3.
der örtlichen Luftraumordnung

verfügen. 2Sie dürfen ein Flugmodell nach Satz 1 nur dann betreiben, wenn sie vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs an einer Schulungsmaßnahme des Luftsportverbandes, dem eine Genehmigung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erteilt worden ist, teilgenommen haben. 3Eine Bescheinigung über diese Teilnahme, die fünf Jahre Gültigkeit besitzt, ist während des Betriebs mitzuführen.

(3) 1Der Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden bedarf der Erlaubnis, sofern es sich um Flugmodelle handelt

1.
mit mehr als 12 Kilogramm Startmasse,

2.
mit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treibsatzes mehr als 20 Gramm beträgt,

3.
mit Verbrennungsmotor, die in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten betrieben werden.

2Über Satz 1 hinaus bedarf der Betrieb aller Flugmodelle bei Nacht im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Erlaubnis.

(4) 1Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 3 ist die Luftfahrtbehörde des Landes. 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Lage des Geländes, über dem der Betrieb von Flugmodellen stattfinden soll.

(5) 1Der Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 3 ist von dem Mitglied des Luftsportverbandes oder im Fall des Modellflugvereins durch eine entsprechend vertretungsberechtigte Person bei der zuständigen Behörde nach Absatz 4 zu stellen. 2Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers,

2.
Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen.

(6) 1Die zuständige Behörde bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis weitere Unterlagen beigefügt werden müssen. 2Sie kann insbesondere noch verlangen:

1.
den Nachweis, dass der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Aufstieg zugestimmt hat,

2.
das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des betroffenen Luftraums für den Betrieb von Flugmodellen,

3.
weitere fachspezifische Bewertungen oder Gutachten, insbesondere zum Natur- und Lärmschutz,

sofern diese Unterlagen für die Prüfung des Antrags im Einzelfall jeweils erforderlich sind.

(7) Schutzvorschriften insbesondere des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Rechtsvorschriften, die auf Grund dieser Gesetze erlassen worden sind oder fortgelten, sowie das Naturschutzrecht der Länder bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge G. v. 14. Juni 2021 BGBl. I S. 1766 m.W.v. 18. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 21f LuftVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2021Artikel 2 Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
aktuell vorher 07.04.2017Artikel 2 Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
vom 30.03.2017 BGBl. I S. 683
aktuellvor 07.04.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 21f LuftVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21f LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21g LuftVO Regelungen für die Erteilung einer Genehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an Luftsportverbände (vom 18.06.2021)
... risikobasiert fortzuentwickeln, die im Rahmen des zulässigen Betriebs von Flugmodellen nach § 21f Absatz 1 Satz 1 zur Anwendung kommen, und 2. Schulungsmaßnahmen für Mitglieder des ...
§ 44 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 18.06.2021)
... § 21 Absatz 1 eine Flugverkehrskontrollfreigabe nicht einholt, 17a. entgegen § 21f Absatz 2 Satz 2 ein Flugmodell betreibt, 17b. entgegen § 21f Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung ... 17a. entgegen § 21f Absatz 2 Satz 2 ein Flugmodell betreibt, 17b. entgegen § 21f Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt, 17c. ohne Erlaubnis nach § 21f Absatz 3 ... 21f Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt, 17c. ohne Erlaubnis nach § 21f Absatz 3 ein Flugmodell betreibt, 17d. entgegen § 21h Absatz 3 und 4 ein unbemanntes ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... bis 60 EUR 25a. Ausstellen einer Bescheinigung nach § 21f Absatz 2 LuftVO 25 EUR 26. Abnahme der Prüfung zum Erwerb von ... einer Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luft- sportverbänden nach § 21f Absatz 3 LuftVO 30 bis 3.500 EUR 40. Genehmigung nach ...

Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 31 LuftVG (vom 29.12.2023)
... Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach § 21f der Luftverkehrs-Ordnung ; 17. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 16d festgelegten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
Artikel 1 LuftRÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach § 21f der Luftverkehrs-Ordnung ;". dd) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: „17. die Aufsicht ...
Artikel 2 LuftRÄndG Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... Betreiber aus Drittländern § 21e Benannte und anerkannte Stellen § 21f Regelungen für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach der ... auch befugt, Prüfungen nach § 21a und § 21b beizuwohnen. § 21f Regelungen für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden nach der ... risikobasiert fortzuentwickeln, die im Rahmen des zulässigen Betriebs von Flugmodellen nach § 21f Absatz 1 Satz 1 zur Anwendung kommen, und 2. Schulungsmaßnahmen für Mitglieder des ... 17a bis 17e durch die folgenden Nummern 17a bis 17e ersetzt: „17a. entgegen § 21f Absatz 2 Satz 2 ein Flugmodell betreibt, 17b. entgegen § 21f Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung ... entgegen § 21f Absatz 2 Satz 2 ein Flugmodell betreibt, 17b. entgegen § 21f Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt, 17c. ohne Erlaubnis nach § 21f Absatz 3 ... 21f Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt, 17c. ohne Erlaubnis nach § 21f Absatz 3 ein Flugmodell betreibt, 17d. entgegen § 21h Absatz 3 und 4 ein unbemanntes ...
Artikel 4 LuftRÄndG Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
...  „25a. Ausstellen einer Bescheinigung nach § 21f Absatz 2 LuftVO 25 EUR". b) Die folgenden Nummern 34 bis 38 ... einer Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luft- sportverbänden nach § 21f Absatz 3 LuftVO 30 bis 3.500 EUR 40. Genehmigung nach ...

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683
Artikel 2 DrohnenV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen § 21f Ausweichregeln für unbemannte Fluggeräte". 2. In der Überschrift zu ... Bei Minderjährigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen. § 21f Ausweichregeln für unbemannte Fluggeräte Steuerer von unbemannten ... 2 Satz 1 ein unbemanntes Luftfahrtsystem oder Flugmodell betreibt, 17e. entgegen § 21f nicht dafür sorgt, dass ein unbemanntes Luftfahrtsystem oder Flugmodell ...


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