Änderung § 12 LuftVO vom 07.04.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 LuftVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.04.2017 geltenden Fassung
§ 12 LuftVO n.F. (neue Fassung)
in der am 07.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683
 

(Text alte Fassung)

§ 12 Ausweichregeln


(Text neue Fassung)

§ 12 Zuständige Behörde nach Anhang SERA.3210 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012


(Textabschnitt unverändert)

Zuständig für die Genehmigung der von der Flugsicherungsorganisation vorgegebenen Mindestabstände zwischen Fahrzeugen und rollenden Luftfahrzeugen nach Anhang SERA.3210 Buchstabe d Nummer 4 Ziffer ii Buchstabe B der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.



 



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