Abschnitt 1 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Artikel 1 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Maßeinheiten
§ 3 Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme am Luftverkehr in der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38) und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten..


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge G. v. 14. Juni 2021 BGBl. I S. 1766 m.W.v. 18. Juni 2021

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§ 2 Maßeinheiten


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Flugbetrieb sind die Maßeinheiten anzuwenden, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festlegt.

(2) Für Ortsbestimmungen im Luftverkehr ist als Bezugssystem das Geodätische Welt-System 84 (World Geodetic System 1984 - WGS 84) anzuwenden.

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§ 3 Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012



Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb ist nach

1.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 die Polizei des Bundes und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden oder eine von ihnen bestimmte Stelle,

2.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012

a)
bei Flügen nach Sichtflugregeln die Luftfahrtbehörde des Landes,

b)
bei Flügen nach Instrumentenflugregeln das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung,

3.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.



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