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§ 5 - FMSA-Kostenverordnung (FMSAKostV)

Artikel 1 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Geltung ab 12.11.2015; FNA: 660-3-5 Bundesbürgschaften
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§ 5 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung



(1) 1Die Anstalt oder die Finanzagentur können von einem Kostenschuldner nach § 1 die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Kosten verlangen. 2Bei Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.

(2) Dem Kostenschuldner ist eine Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen.

(3) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses oder zur Leistung einer Sicherheit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.



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Frühere Fassungen von § 5 FMSAKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
vom 20.12.2017 BGBl. I S. 4019

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 FMSAKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FMSAKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FMSAKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019
Artikel 1 FMStANeuOV Änderung der FMSA-Kostenverordnung
... durch die Wörter „oder die Finanzagentur legen" ersetzt. 5. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann" durch die Wörter „oder die Finanzagentur ...