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Änderung § 7 FMSAKostV vom 01.01.2018

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§ 7 FMSAKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 7 FMSAKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten für das Umlagejahr nach Maßgabe des § 6 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangenen Beträge und Überschüsse, die dem jeweiligen Umlagejahr zuzuordnen sind, dem Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde zuzuordnen.

(2) Den Kosten des Aufgabenbereichs Abwicklungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 sind die entsprechend Absatz 1 zuzuordnenden Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge hinzuzurechnen; Überschüsse sind von diesen Kosten abzuziehen.

(3) Für Fehlbeträge und Überschüsse, die dem Aufgabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzuordnen sind, gilt § 8.

(4) 1 Stichtag für die Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Beträge und Überschüsse ist der 30. Juni des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für das die Kosten ermittelt wurden, es sei denn, die Anstalt legt einen anderen Zeitpunkt fest. 2 Nach diesem Stichtag anfallende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse werden als Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse bei der Festsetzung der Umlagebeträge in den nächstfolgenden Jahren berücksichtigt.