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Änderung § 8 FMSAKostV vom 01.01.2018

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§ 8 FMSAKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 8 FMSAKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Zuweisung des Bundes; Abführungen an den Bund


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Soweit die eigenen Einnahmen der Anstalt nicht ausreichen, um die Kosten der Anstalt, die dem Aufgabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzuordnen sind, zu decken, erhält sie nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans in Höhe des Differenzbetrages eine Zuweisung aus dem Bundeshaushalt.

(2) Überschüsse, die sich am Ende des Jahres aus den Einnahmen der Anstalt, die dem Aufgabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzuordnen sind, ergeben, sind an den Bundeshaushalt abzuführen.



 

 
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