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Änderung § 7 FMSAKostV vom 01.01.2018

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§ 10 FMSAKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 7 FMSAKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Zahlungsverjährung


(Text neue Fassung)

§ 7 Zahlungsverjährung


vorherige Änderung

(1) 1 Der Anspruch auf Zahlung von festgesetzten Kostenerstattungen und Umlagen verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung). 2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.



(1) 1 Der Anspruch auf Zahlung von festgesetzten Kostenerstattungen verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung). 2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.




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