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§ 12 - FMSA-Kostenverordnung (FMSAKostV)

Artikel 1 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Geltung ab 12.11.2015; FNA: 660-3-5 Bundesbürgschaften
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Abschnitt 3 Übergangsregelungen und Inkrafttreten

§ 12 Übergangsregelungen



(1) 1Für Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach dem Stabilisierungsfondsgesetz beantragt haben und sich vor dem 10. November 2015 auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages zur Erstattung von Kosten verpflichtet haben, bleiben diese Verpflichtungserklärungen und Verträge auch nach dem 10. November 2015 wirksam. 2Verpflichtungserklärungen und Verträge nach Satz 1 gelten als Verpflichtungserklärungen und Verträge im Sinne dieser Verordnung.

(2) 1Soweit der Leitungsausschuss vor dem 10. November 2015 Regelungen zur Festlegung der Höhe und sonstiger Einzelheiten der Kostenpauschalen nach § 7 Absatz 2 Nummer 11 und § 10 Absatz 7 der Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271) in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung festgelegt hat, bleiben diese auch nach dem 10. November 2015 wirksam. 2Sie gelten als Regelungen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2.

(3) Die Regelungen zur Kostenerstattung sind auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.



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