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Synopse aller Änderungen der FMSAKostV am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 1 der FMStANeuOV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FMSAKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FMSAKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
FMSAKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Kostenerstattung
    § 1 Kostenschuldner
    § 2 Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung
    § 3 Umfang der zu erstattenden Kosten; Kostenpauschale
    § 4 Fälligkeit
    § 5 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 2 Umlage
    § 6 Ermittlung und Verteilung der umlagefähigen und der nicht umlagefähigen Kosten
    § 7 Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre
Abschnitt 3 Zuweisung des Bundes
    § 8 Zuweisung des Bundes; Abführungen an den Bund
Abschnitt 4
Verjährung und Säumniszuschlag
    § 9 Festsetzungsverjährung
    § 10 Zahlungsverjährung
    § 11 Unterbrechung der Zahlungsverjährung
    § 12 Säumniszuschlag
    § 13 Stundung, Niederschlagung und Erlass
    § 14 Erstattung überzahlter oder zu Unrecht erhobener Kostenerstattungen oder Umlagen
Abschnitt 5 Übergangsregelungen und Inkrafttreten
    § 15 Übergangsregelungen
(Text neue Fassung)

Abschnitt 2 Verjährung und Säumniszuschlag
    § 6 Festsetzungsverjährung
    § 7 Zahlungsverjährung
    § 8 Unterbrechung der Zahlungsverjährung
    § 9 Säumniszuschlag
    § 10 Stundung, Niederschlagung und Erlass
    § 11 Erstattung überzahlter oder zu Unrecht erhobener Kostenerstattungen
Abschnitt 3 Übergangsregelungen und Inkrafttreten
    § 12 Übergangsregelungen
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Kostenschuldner


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Erstattung der nach § 3e des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zurechenbaren Kosten verpflichtet ist,



(1) Zur Erstattung der nach § 3e des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zurechenbaren Kosten an den Bund verpflichtet ist,

1. wer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat, oder

2. für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gesetzlich oder hoheitlich angeordnet ist oder der für die Verpflichtung eines anderen zur Kostenerstattung gesetzlich haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.



§ 2 Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Pflicht zur Kostenerstattung entsteht mit Beendigung der Leistung, für die Kosten zu erstatten sind. 2 Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt diese jeweils als deren Beendigung. 3 Abweichend von Satz 1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung bei laufenden Überwachungs- und sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraussichtlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken, jährlich zum 31. März eines Kalenderjahres, es sei denn, die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt) legt einen anderen Zeitpunkt fest.



(1) 1 Die Pflicht zur Kostenerstattung entsteht mit Beendigung der Leistung, für die Kosten zu erstatten sind. 2 Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt diese jeweils als deren Beendigung. 3 Abweichend von Satz 1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung bei laufenden Überwachungs- und sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraussichtlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken, jährlich zum 31. März eines Kalenderjahres, es sei denn, die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt) oder die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) legen einen anderen Zeitpunkt fest.

(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung,

1. im Zeitpunkt der bestandskräftigen Ablehnung, Rücknahme oder der sonstigen Erledigung eines Antrags oder

2. wenn eine Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder abgebrochen werden muss, im Zeitpunkt des für die Erbringung der Leistung festgesetzten Termins oder im Zeitpunkt des Abbruchs der Leistung.

(3) 1 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung, die durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen wurde, nach Maßgabe dieser Verpflichtungserklärung oder dieses Vertrages. 2 Soweit die Verpflichtungserklärung oder der Vertrag keine Bestimmungen zur Entstehung der Pflicht der Kostenerstattung vorsehen, gelten die Absätze 1 und 2.



§ 3 Umfang der zu erstattenden Kosten; Kostenpauschale


(1) Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch solche Kosten, die in Vorbereitung oder während der Laufzeit einer Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung entstehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die zu erstattenden Kosten können in Form von Kostenpauschalen berechnet werden. 2 Zur Festlegung der Höhe und sonstigen Einzelheiten der Kostenpauschalen erstellt der Leitungsausschuss Regelungen, die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen. 3 Bei der Festlegung der Höhe der Kostenpauschalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder Tätigkeiten zu unterscheiden. 4 Außerdem kann die Höhe der Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen Leistungen abhängig gemacht werden.



(2) 1 Die zu erstattenden Kosten können in Form von Kostenpauschalen berechnet werden. 2 Zur Festlegung der Höhe und sonstigen Einzelheiten der Kostenpauschalen erstellen die Anstalt und die Finanzagentur Regelungen, die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen. 3 Bei der Festlegung der Höhe der Kostenpauschalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder Tätigkeiten zu unterscheiden. 4 Außerdem kann die Höhe der Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen Leistungen abhängig gemacht werden.

(3) In den Regelungen zu den Kostenpauschalen nach Absatz 2 Satz 2 kann der Leitungsausschuss den Entstehungszeitpunkt für die Kostenpauschalen abweichend von § 2 festlegen.



§ 4 Fälligkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn, die Anstalt legt einen anderen Zeitpunkt fest.



(1) Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn, die Anstalt oder die Finanzagentur legen einen anderen Zeitpunkt fest.

(2) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.



§ 5 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Anstalt kann von einem Kostenschuldner nach § 1 die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Kosten verlangen. 2 Bei Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.



(1) 1 Die Anstalt oder die Finanzagentur können von einem Kostenschuldner nach § 1 die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Kosten verlangen. 2 Bei Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.

(2) Dem Kostenschuldner ist eine Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen.

(3) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses oder zur Leistung einer Sicherheit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Ermittlung und Verteilung der umlagefähigen und der nicht umlagefähigen Kosten




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Berechnung der Umlage nach § 3f Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes sind die Kosten für die folgenden Aufgabenbereiche getrennt zu ermitteln:

1. Aufgaben der Anstalt nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, L 101 vom 18.4.2015, S. 62) in der jeweils geltenden Fassung (Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde) und

2. Aufgaben der Anstalt nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, die nicht in den Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde fallen (Aufgabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds).

(2) 1 Die übrigen Kosten, die keinem der beiden Aufgabenbereiche nach Absatz 1 unmittelbar zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind auf beide Aufgabenbereiche aufzuteilen. 2 Die Aufteilung erfolgt anhand sachgerechter Maßstäbe, die an den für den jeweiligen Aufgabenbereich anfallenden Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen.

(3) 1 Einnahmen sind von den Kosten des Aufgabenbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar zuzuordnen sind. 2 Einnahmen, die keinem Aufgabenbereich unmittelbar zugeordnet werden können, sind anhand sachgerechter Maßstäbe, die an den für den jeweiligen Aufgabenbereich anfallenden Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen, auf beide Aufgabenbereiche aufzuteilen.

(4) Für die Aufteilung der Gemeinkosten und der Einnahmen erstellt der Leitungsausschuss Regelungen, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten für das Umlagejahr nach Maßgabe des § 6 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegangenen Beträge und Überschüsse, die dem jeweiligen Umlagejahr zuzuordnen sind, dem Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde zuzuordnen.

(2) Den Kosten des Aufgabenbereichs Abwicklungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 sind die entsprechend Absatz 1 zuzuordnenden Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge hinzuzurechnen; Überschüsse sind von diesen Kosten abzuziehen.

(3) Für Fehlbeträge und Überschüsse, die dem Aufgabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzuordnen sind, gilt § 8.

(4) 1 Stichtag für die Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Beträge und Überschüsse ist der 30. Juni des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für das die Kosten ermittelt wurden, es sei denn, die Anstalt legt einen anderen Zeitpunkt fest. 2 Nach diesem Stichtag anfallende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse werden als Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse bei der Festsetzung der Umlagebeträge in den nächstfolgenden Jahren berücksichtigt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Zuweisung des Bundes; Abführungen an den Bund




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit die eigenen Einnahmen der Anstalt nicht ausreichen, um die Kosten der Anstalt, die dem Aufgabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzuordnen sind, zu decken, erhält sie nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans in Höhe des Differenzbetrages eine Zuweisung aus dem Bundeshaushalt.

(2) Überschüsse, die sich am Ende des Jahres aus den Einnahmen der Anstalt, die dem Aufgabenbereich Finanzmarktstabilisierungsfonds zuzuordnen sind, ergeben, sind an den Bundeshaushalt abzuführen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Festsetzungsverjährung




§ 6 Festsetzungsverjährung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Festsetzung von Kostenerstattungen und Umlagen sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung).



(1) Die Festsetzung von Kostenerstattungen sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung).

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Festsetzungsfrist beginnt

1.
für Kostenerstattungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 2 oder § 3 Absatz 3 entstanden ist, und

2. für Umlagen mit Ablauf des Umlagejahres im Sinne des § 3f Absatz 4 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes.




(3) Die Festsetzungsfrist beginnt für Kostenerstattungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 2 oder § 3 Absatz 3 entstanden ist.

(4) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht erfolgen kann.

(5) 1 Wird die Festsetzung angefochten, läuft die Festsetzungsfrist erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ab, an dem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist. 2 Dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. 3 Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Anspruchs gehemmt. 4 Für vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gilt Satz 1 entsprechend.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Zahlungsverjährung




§ 7 Zahlungsverjährung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Anspruch auf Zahlung von festgesetzten Kostenerstattungen und Umlagen verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung). 2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.



(1) 1 Der Anspruch auf Zahlung von festgesetzten Kostenerstattungen verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung). 2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Unterbrechung der Zahlungsverjährung




§ 8 Unterbrechung der Zahlungsverjährung


(1) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch

1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,

2. Zahlungsaufschub,

3. Stundung,

4. Eintritt der aufschiebenden Wirkung,

5. Aussetzung der Vollziehung,

6. Sicherheitsleistung,

7. Vollstreckungsaufschub,

8. eine Vollstreckungsmaßnahme,

9. Anmeldung im Insolvenzverfahren,

10. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,

11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, oder

vorherige Änderung nächste Änderung

12. Ermittlungen der Anstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen.



12. Ermittlungen nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen.

(2) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort, bis

1. der Zahlungsaufschub, die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,

2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,

3. das Insolvenzverfahren beendet ist,

4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,

5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird oder

vorherige Änderung nächste Änderung

6. die Ermittlung der Anstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Zahlungspflichtigen beendet ist.



6. die Ermittlung nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Zahlungspflichtigen beendet ist.

(3) 1 Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. 2 Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) 1 Wird die Festsetzung einer Kostenerstattung oder Umlage angefochten, so verjähren die Zahlungsansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat. 2 Die Frist nach Satz 1 kann durch verjährungsunterbrechende Maßnahmen nach Absatz 1 unterbrochen werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Säumniszuschlag




§ 9 Säumniszuschlag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Werden Kostenerstattungsbeträge, Umlagebeträge oder Umlagevorauszahlungsbeträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. 2 Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt.



(1) 1 Werden Kostenerstattungsbeträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. 2 Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt.

(2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Ein wirksam geleisteter Kostenerstattungsbetrag, Umlagebetrag oder Umlagevorauszahlungsbetrag gilt als entrichtet

1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der für die Anstalt zuständigen Bundeskasse oder Zahlstelle (zuständige Kasse) oder



(3) Ein wirksam geleisteter Kostenerstattungsbetrag *) gilt als entrichtet

1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der dem Kostenschuldner bekannt gegebenen oder aufgrund des Vertrages oder der Verpflichtungserklärung zuständigen Bundeskasse oder Zahlstelle (zuständige Kasse) oder

2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag der zuständigen Kasse gutgeschrieben wird.

(4) 1 In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. 2 Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 11 b) aa) V. v. 20. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4019) wurde sinngemäß konsolidiert.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Stundung, Niederschlagung und Erlass




§ 10 Stundung, Niederschlagung und Erlass


vorherige Änderung nächste Änderung

Stundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter Kostenerstattungen und Umlagen richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.



Stundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter Kostenerstattungen richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Erstattung überzahlter oder zu Unrecht erhobener Kostenerstattungen oder Umlagen




§ 11 Erstattung überzahlter oder zu Unrecht erhobener Kostenerstattungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kostenerstattungen oder Umlagebeträge, die nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind nach Kenntniserlangung durch die Anstalt zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kostenerstattungen oder Umlagen jedoch nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist.

(2) Ein Anspruch auf Erstattung einer Überzahlung im Sinne des Absatzes 1 entsteht erst mit Zahlungseingang bei der Anstalt.



(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kostenerstattungen, die nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind nach Kenntniserlangung durch den Bund zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kostenerstattungen jedoch nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist.

(2) Ein Anspruch auf Erstattung einer Überzahlung im Sinne des Absatzes 1 entsteht erst mit Zahlungseingang nach § 9 Absatz 3.

(3) 1 Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt. 2 Die Verjährung beginnt nicht vor der Unanfechtbarkeit der Festsetzung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung

§ 15 Übergangsregelungen




§ 12 Übergangsregelungen


(1) 1 Für Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz beantragt haben und sich vor dem 10. November 2015 auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages zur Erstattung von Kosten verpflichtet haben, bleiben diese Verpflichtungserklärungen und Verträge auch nach dem 10. November 2015 wirksam. 2 Verpflichtungserklärungen und Verträge nach Satz 1 gelten als Verpflichtungserklärungen und Verträge im Sinne dieser Verordnung.

(2) 1 Soweit der Leitungsausschuss vor dem 10. November 2015 Regelungen zur Festlegung der Höhe und sonstiger Einzelheiten der Kostenpauschalen nach § 7 Absatz 2 Nummer 11 und § 10 Absatz 7 der Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271) in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung festgelegt hat, bleiben diese auch nach dem 10. November 2015 wirksam. 2 Sie gelten als Regelungen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2.

(3) Die Regelungen zur Kostenerstattung sind auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.