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Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung - TierSoBeihV)

V. v. 17.11.2015 BAnz AT 19.11.2015 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BAnz AT 13.05.2016 V1
Geltung ab 20.11.2015; FNA: 7847-35-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe t, des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Satz 3 und mit § 6 Absatz 4 Satz 2, des § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 16 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 und 4 und mit § 6 Absatz 4 Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) und § 8 Absatz 1, § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


§ 1 Zweck



In Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1853 der Kommission vom 15. Oktober 2015 über eine befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren (ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Maßgabe dieser Verordnung eine Direktbeihilfe zur Unterstützung der Zahlungsfähigkeit von Tierhaltern in bestimmten Tierhaltungssektoren gewährt.


§ 2 Begriff des Tierhalters



Im Sinne dieser Verordnung bedeutet Tierhalter jede Person, die

1.
Milchkühe zur Erzeugung von Rohmilch hält und die Rohmilch an Rohmilchhändler oder Rohmilchverarbeiter verkauft oder

2.
Tiere einer der in der Anlage aufgeführten Tierarten (Tierarten) hält und die Tiere an Tierhändler, Tierverarbeiter oder Tiermäster verkauft.


§ 3 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung in Verbindung mit dem in § 1 genannten Rechtsakt ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).


§ 4 Form und Höhe der Direktbeihilfe



(1) Die Direktbeihilfe wird als Zuschuss zu einem Darlehensvertrag (Zuschuss) gewährt,

1.
den ein Tierhalter mit einem Kreditinstitut im Falle

a)
des § 2 Nummer 1 nach dem 31. März 2015 oder

b)
des § 2 Nummer 2 nach dem 31. Dezember 2014

abgeschlossen hat (Darlehensvertrag) und

2.
der nach Maßgabe des § 5 Nummer 2 ein Darlehen zur Unterstützung der Zahlungsfähigkeit des Tierhalters zur Verfügung stellt.

(2) Der Zuschuss beträgt zehn Prozent des Darlehensbetrages, wobei der Zuschuss 10.000 Euro nicht übersteigen darf. Je Tierhalter darf nur ein Darlehensvertrag bezuschusst werden.

(3) Überschreitet die Summe der zu gewährenden Zuschüsse die in Artikel 1 Unterabsatz 1 und 2 in Verbindung mit dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1853 für die Bundesrepublik Deutschland festgelegte Unionsbeihilfe, werden die ordnungsgemäß beantragten Zuschüsse anteilig gekürzt.


§ 5 Voraussetzungen des Zuschusses



Der Zuschuss wird auf Antrag des Tierhalters gewährt, soweit

1.
der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung

a)
Tierhalter ist und

b)
seinen Betriebssitz im Bundesgebiet hat,

2.
der Darlehensvertrag

a)
eine Laufzeit von mindestens 42 Monaten und höchstens 72 Monaten besitzt und

b)
mindestens ein tilgungsfreies Jahr zu Beginn der Darlehenslaufzeit vorsieht,

sowie

3.
hinsichtlich der vom Antragsteller verkauften Rohmilch oder Tiere eine Preisverringerung im Sinne des § 6 vorliegt, wobei die jeweiligen Erzeugnisse einer in der Anlage aufgeführten Tierkategorie (Tierkategorie) entstammen müssen.


§ 6 Preisverringerung



(1) Die Preisverringerung im Sinne des § 5 Nummer 3 hat mindestens neunzehn Prozent nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu betragen.

(2) Im Falle von Rohmilch muss sich die Preisverringerung aus einem Vergleich des vom Antragsteller im zweiten Quartal 2014 erzielten Durchschnittspreises mit dem von ihm im zweiten Quartal 2015 erzielten Durchschnittspreis ergeben. Zur Ermittlung des jeweiligen Durchschnittspreises ist das arithmetische Mittel aus den im jeweiligen Quartal erzielten Verkaufspreisen unter Ausschluss der Umsatzsteuer zu bilden, wobei sämtliche vom Antragsteller an Rohmilchhändler oder Rohmilchverarbeiter gelieferte Rohmilch zu berücksichtigen ist. Bezugsgröße für die Berechnung und den Durchschnittspreis nach den Sätzen 1 und 2 ist das Kilogramm Rohmilch.

(3) Im Falle von Tieren im Sinne des § 2 Nummer 2 muss sich die Preisverringerung aus einem Vergleich des vom Antragsteller in den ersten drei Quartalen 2013 erzielten Durchschnittspreises mit dem von ihm in den ersten drei Quartalen 2015 erzielten Durchschnittspreis nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 ergeben.

(4) Hat der Antragsteller nur Tiere aus einer Tierkategorie verkauft, ist zur Ermittlung des jeweiligen Durchschnittspreises die Summe der Verkaufserlöse für die in dem jeweiligen Dreiquartalszeitraum verkauften Tiere unter Ausschluss der Umsatzsteuer durch die Anzahl der in dem jeweiligen Dreiquartalszeitraum verkauften Tiere zu teilen, wobei sämtliche vom Antragsteller an Tierhändler, Tierverarbeiter und Tiermäster verkauften Tiere zu berücksichtigen sind.

(5) Hat der Antragsteller Tiere aus mehr als einer Tierkategorie derselben Tierart verkauft, ist zunächst für jede Tierkategorie die Preisverringerung nach Absatz 3 festzustellen. Anschließend ist aus den einzelnen Preisverringerungen eine Preisverringerung für die Tierart zu ermitteln. Zu diesem Zweck ist der Durchschnitt aus allen einzelnen Preisverringerungen zu bilden, wobei eine Gewichtung nach dem Anteil der einzelnen Tierkategorien an dem Gesamtverkaufserlös aus dem Verkauf der Tiere aller Tierkategorien derselben Tierart vorzunehmen ist. Der jeweilige Anteil einer Tierkategorie entspricht dabei dem Verhältnis der Summe der Erlöse aus dem Verkauf der Tiere der jeweiligen Tierkategorie zur Summe der Erlöse aus dem Verkauf der Tiere aller Tierkategorien.

(6) Hat der Antragsteller Tiere aus mehr als einer Tierart verkauft, liegt eine Preisverringerung nach Absatz 1 vor, wenn im Bereich von einer Tierart die Mindestgrenze des Absatzes 1 erreicht wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Tierhalter zugleich die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 und 2 erfüllt.


§ 7 Zuschussantrag



(1) Der Antrag hat zu enthalten:

1.
bezüglich des Antragstellers dessen Namen, dessen Anschrift und eine Bankverbindung;

2.
bezüglich des Tierhaltungsbetriebes dessen Namen und die Anschrift des Betriebssitzes und aller weiteren Betriebsstätten;

3.
bezüglich der Tierhaltung die Angabe der Tierart und deren jeweiliger Tierkategorie, für die eine Preisverringerung geltend gemacht wird;

4.
bezüglich des Darlehensvertrages den Namen und die Anschrift des Kreditinstitutes, das Datum des Abschlusses, die Höhe des Darlehensbetrages sowie das Ende der Laufzeit;

5.
bezüglich der Preisverringerung die Angabe, hinsichtlich welcher Erzeugnisse sich der Preis in welchem Umfang verringert hat, wobei ergänzend sämtliche für die Berechnung der jeweiligen Preisverringerung erforderlichen Einzeldaten in einer Weise aufzuführen sind, dass die Berechnung der Preisverringerung nachvollziehbar ist.

(2) An Nachweisen sind dem Antrag beizufügen:

1.
bezüglich der Tierhaltung ein entsprechender Nachweis, der insbesondere durch einen Auszug aus amtlichen Tierhaltungsregistern erfolgen kann;

2.
bezüglich des Darlehensvertrages eine Vertragskopie einschließlich späterer Änderungen oder Zusätze;

3.
bezüglich der Preisverringerung Kopien der Nachweise über sämtliche erzielten Verkaufserlöse in den betreffenden Zeiträumen, wobei vorrangig die Abrechnungen der Käufer heranzuziehen sind.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Einverständniserklärung beizufügen, mit der er der Bundesanstalt gestattet, die in Absatz 2 genannten Nachweise durch Einholung von Auskünften bei den mit den Nachweisen verbundenen Personen und amtlichen Stellen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und dabei insbesondere festzustellen, ob der Antragsteller sämtliche Verkäufe angegeben hat.

(4) Der Antrag mit den Nachweisen nach Absatz 2 und der Erklärung nach Absatz 3 ist bis zum Ablauf des 18. Dezember 2015 bei der Bundesanstalt zu stellen, wobei das von der Bundesanstalt auf deren Internetseite (www.ble.de) bekannt gemachte Antragsformular zu verwenden ist.

(5) Über die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben und Nachweise hinaus kann die Bundesanstalt von dem Antragsteller weitere Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies für die Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.


§ 8 Zweites Antragsverfahren



(1) Unterschreitet die Summe der beantragten Zuschüsse die in § 4 Absatz 3 genannte Unionsbeihilfe um mindestens eine Million Euro, wird bezüglich der verbleibenden Unionsbeihilfe ein zweites Antragsverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durchgeführt.

(2) Sobald die Bundesanstalt auf der Grundlage der gestellten Anträge feststellt, dass die Voraussetzung für ein zweites Antragsverfahren erfüllt ist, macht sie dies im Bundesanzeiger unter Angabe des noch verfügbaren Beihilfevolumens bekannt. Die Antragsfrist beträgt einen Monat ab der Bekanntmachung nach Satz 1, worauf in der Bekanntmachung hinzuweisen ist.

(3) Auf das zweite Antragsverfahren sind die Bestimmungen dieser Verordnung für das erste Antragsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 2 ein Tierhalter für einen zweiten von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag einen Antrag stellen darf und

2.
an die Stelle des in § 7 Absatz 4 genannten Datums die sich aus Absatz 2 Satz 2 ergebende Frist tritt.


§ 9 Nachweis der Beendigung des Darlehensvertrages; vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages; Übergang des Darlehensvertrages



(1) Nach dem Ablauf der im Darlehensvertrag vorgesehenen Laufzeit hat der Antragsteller der Bundesanstalt die Beendigung des Darlehensvertrages innerhalb von einem Monat ab dem Ende der Laufzeit schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Bestätigung des Kreditinstitutes über die Beendigung, insbesondere den Zeitpunkt der Beendigung, beizufügen.

(2) Ist der Antragsteller seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 auch nicht binnen eines Monats, nachdem ihn die Bundesanstalt dazu aufgefordert hat, nachgekommen, hat er den Zuschuss zurückzuerstatten. Weist der Antragsteller nach, dass die Mitteilung unverschuldet nicht erfolgen konnte, kann die Bundesanstalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von einer Rückerstattung ganz oder teilweise absehen.

(3) Wird der Darlehensvertrag vor dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit beendet, sodass die Darlehenslaufzeit weniger als 42 Monate beträgt, ist der Zuschuss in einer Höhe, die dem Verhältnis der Laufzeitverkürzung zur ursprünglich im Vertrag festgelegten Darlehenslaufzeit entspricht, zurückzuerstatten. Wird der Darlehensvertrag vor dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit verlängert, sodass die Darlehenslaufzeit mehr als 72 Monate beträgt, ist der Zuschuss in voller Höhe zurückzuerstatten. Eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung des Darlehens hat der Antragsteller der Bundesanstalt innerhalb von zehn Werktagen ab der Beendigung oder Verlängerung schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, ist der Zuschuss in voller Höhe zurückzuerstatten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Geht der Darlehensvertrag nach der Bewilligung des Zuschusses auf eine andere Person über, gilt vorbehaltlich des Satzes 2 dieser Übergang als Beendigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1. Übernimmt die andere Person zugleich mit dem Darlehensvertrag auch den Tierhaltungsbetrieb des Antragstellers, tritt die andere Person in die sich aus dieser Verordnung ergebenen Rechte und Pflichten des Antragstellers ein, soweit der Übergang des Darlehensvertrages und des Tierhaltungsbetriebes unter Beifügung entsprechender Nachweise der Bundesanstalt durch den Antragsteller binnen eines Monats ab dem Übergang des Darlehensvertrages schriftlich mitgeteilt wird und die andere Person den Übergang der Beihilfe auf sich beantragt. Der Mitteilung ist eine Erklärung der anderen Person beizufügen, in der sie bestätigt, dass sie über die in dieser Verordnung geregelten Rechte und Pflichten des Antragstellers, insbesondere die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 sowie nach den §§ 10 und 11, unterrichtet ist. § 10 Aufbewahrungs-, Mitteilungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

(1) Der Antragsteller hat

1.
alle für den Antrag maßgeblichen Unterlagen, die er nicht im Original dem Antrag beigefügt hat, insbesondere den Darlehensvertrag und die Nachweise über die erzielten Verkaufserlöse, sowie

2.
die für den Verlauf des Darlehensvertrages wesentlichen Unterlagen

bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das auf das Ende der Laufzeit des Darlehensvertrages folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben und Nachweisen in seinem Antrag übereinstimmen, unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.

(3) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung hat der Antragsteller der Bundesanstalt, den nationalen Prüfungsbehörden und den Prüfungsbehörden der Europäischen Union das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist der Antragsteller verpflichtet, auf seine Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit eine der in Satz 1 genannten Behörden dies verlangt.


§ 11 Überwachungsbestimmungen



(1) Im Rahmen der Prüfung der Anträge erfolgt die nach Unionsrecht erforderliche Verwaltungskontrolle.

(2) Vor der Gewährung der Zuschüsse überprüft die Bundesanstalt in Form einer Stichprobenkontrolle mindestens ein Prozent der Anträge mittels einer Vor-Ort-Kontrolle.

(3) Ergeben sich nach der Gewährung des Zuschusses Unstimmigkeiten im Hinblick auf den betreffenden Antrag, wird der gesamte Antrag bezüglich der Richtigkeit der Antragsangaben und der Nachweise erneut überprüft.


§ 12 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


§ 12 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 TierSoBeihV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiterhin anzuwenden.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. November 2015.




Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt


Anlage (zu § 2 Nummer 2 und § 5 Nummer 3)



TierartenTierkategorien
A. Schweine 1. Mastschweine
2. Ferkel mit einem Gewicht von weniger als 12 Kilogramm
3. Ferkel mit einem Gewicht von mindestens 12 Kilogramm
4. Sauen
B. Rinder 1. Kälber: weniger als 8 Monate alte Rinder
2. Jungrinder: 8 bis weniger als 12 Monate alte Rinder
3. Jungbullen: 12 bis weniger als 24 Monate alte nicht kastrierte männliche Tiere
4. Bullen: mindestens 24 Monate alte nicht kastrierte männliche Tiere
5. Ochsen: mindestens 12 Monate alte kastrierte männliche Tiere
6. Kühe: weibliche Tiere, die bereits gekalbt haben
7. Färsen: mindestens 12 Monate alte sonstige weibliche Tiere
C. Schafe 1. unter 12 Monate alte Lämmer
2. andere Schafe
D. Ziegen 1. unter 12 Monate alte Lämmer
2. andere Ziegen