Artikel 6 - Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes (BVerSchZusG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Artikel 10-Gesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. November 2015 G 10 § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, § 7, § 7a, § 9, § 14

Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „7" durch die Angabe „8" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Bundesministeriums des Innern" die Wörter „, bei Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde des zuständigen Landesministeriums," eingefügt.

3.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

b)
Der Nummer 7 wird das Wort „oder" angefügt.

c)
Folgende Nummer 8 wird eingefügt:

„8.
Straftaten nach den §§ 202a, 202b und 303a, 303b des Strafgesetzbuches, soweit sich die Straftat gegen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen richtet,".

4.
§ 5 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 7 Buchstabe c wird nach dem Wort „Stellen" das Wort „oder" eingefügt.

c)
Folgende Nummer 8 wird eingefügt:

„8.
des internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffs mittels Schadprogrammen oder vergleichbaren schädlich wirkenden informationstechnischen Mitteln auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland".

5.
In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „4" durch die Angabe „4a" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
im Falle des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 8 tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angriffe von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ausgehen."

b)
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7, Satz 2 oder Absatz 1a dieses Gesetzes oder eine sonstige der in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten plant oder begeht."

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Durch Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 8 erhobene personenbezogene Daten dürfen an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten erforderlich sind zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes oder zur Sammlung und Auswertung von Informationen über Sicherheitsrisiken auch für andere Stellen und Dritte."

7.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „und 7" durch die Angabe „, 7 und 8" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „und 7" durch die Angabe „, 7 und 8" ersetzt.

8.
In § 9 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „das Amt für den Militärischen Abschirmdienst" durch die Wörter „der Militärische Abschirmdienst" ersetzt.

9.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Gefahr im Verzug kann das zuständige Bundesministerium die Bestimmungen nach den §§ 5 und 8 vorläufig treffen und das Parlamentarische Kontrollgremium durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vorläufig zustimmen."

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Bestimmung tritt außer Kraft, wenn die vorläufige Zustimmung nicht binnen drei Tagen und die Zustimmung nicht binnen zwei Wochen erfolgt."

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BVerSchZusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVerSchZusG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1818
Artikel 5 InfoAustG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... 2 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, werden die ...


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