§
9 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 127 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- nach diesem Gesetz, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und der auf Grund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder".
- b)
- Im abschließenden Satzteil werden die Wörter „an die Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft, an die See-Berufsgenossenschaft und an den Germanischen Lloyd" durch die Wörter „an die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft und an die jeweilige deutsche Niederlassung der im Anhang VII der Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung aufgeführten Klassifikationsgesellschaften" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort „Staaten" die Wörter „oder der Europäischen Union sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen oder an internationale Organisationen" eingefügt.
- 3.
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle übermittelt die in Anlage P des Anhangs II der Anlage zur
Binnenschiffsuntersuchungsordnung genannten Angaben und alle Änderungen in automatisierter Form an die Europäische Kommission zur dortigen Einstellung in die von ihr geführte elektronische Schiffsdatenbank. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Europäische Kommission eine dritte Stelle mit der Führung der elektronischen Schiffsdatenbank beauftragt."
- 4.
- Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
- 5.
- Im neuen Absatz 8 wird das Wort „Schiff" durch das Wort „Wasserfahrzeug" ersetzt.
B. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 82, Nr. 126
Bekanntmachung BinSchAufgGNB (vom 21.03.2023) ... vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), 15. den am 21. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1946 ), 16. den am 1. Juni 2016 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 ...
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217