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Synopse aller Änderungen der SAZV am 30.09.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. September 2022 durch Artikel 3 der 2. SAZVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SAZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
SAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Zuständigkeit
    § 4 Arbeitszeit
Abschnitt 2 Grundbetrieb
    § 5 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
    § 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung
    § 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
    § 7 Ruhepausen und Ruhezeiten 1)
    § 8 Dienstfreie Tage
    § 9 Schichtdienst
    § 10 Mobiles Arbeiten
    § 11 Dienstreisen
    § 12 Rufbereitschaft
    § 13 Bereitschaftsdienst
    § 14 Nachtdienst
    § 15 Mehrarbeit
    § 16 Gleitzeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 17 Erprobung von Langzeitkonten
(Text neue Fassung)

    § 17 Langzeitkonten
    § 17a Ansparen bei Langzeitkonten
    § 17b Zeitausgleich bei
Langzeitkonten
    § 18 Automatisierte Zeiterfassung
    § 19 Führungskräfte
Abschnitt 3 Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes
    § 20 Nichtanwendung des Abschnitts 2
    § 21 Anordnung von Dienst
    § 22 Umgang mit besonderen zeitlichen Belastungen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 23 Ausgleich von Belastungen


    § 23 Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes
Abschnitt 4 (aufgehoben)
    § 24 (aufgehoben)
    Schlussformel
    Anlage (zu § 1 Absatz 2)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.

(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.

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(3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto eingerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die Langzeitkonten der betroffenen Personen für die Dauer der Verwendung oder Kommandierung ruhen.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist

1. 'Abrechnungszeitraum' bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,

2. 'Arbeitsplatz' die Dienststelle oder ein anderer von der oder dem Vorgesetzten bestimmter Ort, an dem die Soldatin oder der Soldat Dienst zu leisten hat,

3. 'Arbeitszeit' bei seegehenden Einheiten der Marine während ein- oder mehrtägiger Seefahrten die Zeit zwischen dem Ablegen und dem Anlegen der seegehenden Einheiten in Häfen und die Zeiten für die Vor- und Nachbereitung der Seefahrt,

4. 'Bereitschaftsdienst' die Zeit, in der die Soldatin oder der Soldat verpflichtet ist, sich an einem von der oder dem Vorgesetzten bestimmten Ort außerhalb ihres oder seines häuslichen Bereichs aufzuhalten, um bei Bedarf den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,

5. 'Dienst zu wechselnden Zeiten' ein Dienst, bei dem mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt und bei dem im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Nachtdienst tatsächlich geleistet werden; Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst gelten nicht als Dienst zu wechselnden Zeiten,

6. 'Gleittag' ein ganztägiger Zeitausgleich bei Gleitzeit; dabei gilt ein Tag mit einer Arbeitszeit von weniger als 2 Stunden als Gleittag,

7. 'Gleitzeit' ein Arbeitszeitmodell, bei dem die Soldatinnen und Soldaten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,

8. 'Langzeitkonto' ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto zum Ansparen von durch erhöhten Arbeitsanfall bedingten Zeitguthaben, die für zusammengefasste Dienstbefreiungszeiten verwendet werden können,

9. 'Nachtdienst' ein Dienst, der zwischen 20 und 6 Uhr zu leisten ist,

10. 'Reisezeit' die Zeit ohne Wartezeit, die die Soldatin oder der Soldat benötigt für den Weg zwischen

a) der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft,

b) der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,

c) der Stelle des letzten auswärtigen Dienstgeschäfts oder der letzten auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder Dienststätte,

11. 'Rufbereitschaft' die Zeit, in der die Soldatin oder der Soldat verpflichtet ist, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen werden zu können,

12. 'Ruhepause' die Unterbrechung der vorgegebenen täglichen Arbeitszeit, in der die Soldatin oder der Soldat keinen Dienst leistet,

13. 'Ruhezeit' jeder Zeitraum außerhalb der vorgegebenen täglichen Arbeitszeit,

14. 'Schichtdienst' der Dienst nach einem Schichtplan, der den regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit der Soldatin oder des Soldaten in Zeitabschnitten von längstens drei Monaten festlegt,

15. 'Wartezeit' eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen

a) der Ankunft und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit,

b) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag,

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c) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und der Abreise.



c) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und der Abreise,

16. 'Zeit der Regeneration' eine Phase einer Erholung nach einer Belastungssituation, in der die Soldatin oder der Soldat zu keiner konkreten Dienstverrichtung eingeteilt ist, aber lageabhängig jederzeit wieder beansprucht werden kann.


(heute geltende Fassung) 
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§ 17 Erprobung von Langzeitkonten




§ 17 Langzeitkonten


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(1) Bis zum 30. September 2022 können das Bundesministerium der Verteidigung und dessen nachgeordnete Dienststellen den Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit das Ansparen und den Abbau von Zeitguthaben auf Langzeitkonten nach Maßgabe der folgenden Absätze gestatten.

(2) 1 Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist,
kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Antrag um bis zu 3 Stunden verlängert werden, wenn die Verlängerung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. 2 Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes und der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit die tatsächlich geleistete wöchentliche Arbeitszeit nicht über die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht. 3 § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 bleiben unberührt. 4 Satz 1 gilt nicht für

1.
Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, sowie

2. Soldatinnen und Soldaten, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 verkürzt worden ist.

(3) Dem
Langzeitkonto können auf Antrag auch gutgeschrieben werden:

1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für befohlene, angeordnete
oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr,

2. nach Stunden zu berechnender Erholungsurlaub bis zu dem Umfang,
der in § 7a Absatz 1 der Erholungsurlaubsverordnung vorgesehen ist, und

3. über das Minimum an Gesundheits- und Arbeitsschutz hinausgehende Ansprüche auf Freistellung vom Dienst aus Diensten nach § 30c Absatz 4
des Soldatengesetzes.

(4) Auf dem Langzeitkonto können höchstens 1.400 Stunden angespart werden.

(5) 1 Der Ausgleich für das Zeitguthaben wird durch Freistellung vom Dienst gewährt, wobei Geld- und Sachbezüge fortgezahlt werden. 2 Der Antrag auf Freistellung vom Dienst kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. 3 In diesem Fall ist
der Soldatin oder dem Soldaten mitzuteilen, in welchem anderen Zeitraum eine Freistellung vom Dienst im beantragten Umfang möglich ist. 4 Drei Jahre vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze ist die Freistellung vom Dienst nur in Form von Teilzeit möglich, wobei Teilzeit im Blockmodell, also die den Arbeitstag ausfüllende Zusammenfassung von Teilzeitanteilen einerseits und Freizeitanteilen andererseits, ausgeschlossen ist.

(6)
Soldatinnen und Soldaten, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, können ein Zeitguthaben auf dem Gleitzeitkonto nicht in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.

(7) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung.




(1) 1 Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit kann das Bundesministerium der Verteidigung Langzeitkonten führen. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung kann den ihm nachgeordneten Dienststellen die Führung von Langzeitkonten für die dort beschäftigten Soldatinnen und Soldaten nach Satz 1 gestatten. 3 Langzeitkonten können nur für einen Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren geführt werden. 4 Die Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung beginnt mit dem Tag der Berufung in das Wehrdienstverhältnis; ein vor der Berufung geleisteter früherer Wehrdienst wird angerechnet. 5 Von den Befugnissen nach den Sätzen 1 und 2 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Die Langzeitkonten werden unabhängig von den im Rahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleitzeitkonten und unabhängig vom jeweils vereinbarten Arbeitszeitmodell geführt.

(3) 1 Für
Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, werden keine Langzeitkonten eingerichtet. 2 Auf bereits bestehenden Langzeitkonten kann kein weiteres Zeitguthaben angespart werden.

(4) Ein
Langzeitkonto ruht, solange die Soldatin oder der Soldat zu einer Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung versetzt oder kommandiert ist.

(5)
Soldatinnen und Soldaten, deren Langzeitkonten ruhen, können weder ein weiteres Zeitguthaben nach § 17a ansparen noch Zeitausgleich nach § 17b beantragen.

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§ 17a (neu)




§ 17a Ansparen bei Langzeitkonten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Für Soldatinnen und Soldaten, für die ein Langzeitkonto geführt wird, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Antrag um bis zu 3 Stunden verlängert werden, wenn die Verlängerung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. 2 Die Verlängerung kann bis zu vier Wochen rückwirkend erfolgen, in von Vorgesetzten zu begründenden Ausnahmefällen bis zu zwölf Wochen rückwirkend. 3 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mindestens alle zwei Jahre sowie bei einem Wechsel der Organisationseinheit zu überprüfen. 4 Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto bis zur Höhe der Verlängerung nach Satz 1 als Zeitguthaben gutgeschrieben. 5 Darüber hinaus geleistete Arbeitszeit wird dem Gleitzeitkonto nach § 16 oder - sofern die Voraussetzungen des § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes vorliegen - dem Mehrarbeitskonto gutgeschrieben. 6 § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(2) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch gutgeschrieben werden:

1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 100 Stunden im Jahr,

2. Ansprüche auf Freistellung vom Dienst auf Grund von Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes im Umfang von bis zu 164 Stunden im Jahr.

(3) 1 Zeitguthaben können bis zwölf Monate vor dem Dienstzeitende angespart werden. 2 Auf dem Langzeitkonto können höchstens 1.400 Stunden angespart werden.

(4) 1 Die Salden der Langzeitkonten der Soldatinnen und Soldaten werden durch die Dienststelle erfasst. 2 Die erfassten Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, aufzubewahren. 3 Das Bundesministerium der Verteidigung legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, zu löschen sind.

(5) 1 Der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten sind die Salden der Langzeitkonten ihrer oder seiner Soldatinnen und Soldaten ausschließlich zum Zweck des gezielten Personaleinsatzes und für die Überprüfung nach Absatz 1 Satz 3 mitzuteilen. 2 Die Daten dürfen nicht für die Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Soldatinnen und Soldaten verwendet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17b (neu)




§ 17b Zeitausgleich bei Langzeitkonten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Der Ausgleich für das Zeitguthaben auf dem Langzeitkonto wird auf Antrag durch Dienstbefreiung gewährt. 2 Während der Dienstbefreiung werden Geld- und Sachbezüge, auf die im Zeitraum des Abbaus von Zeitguthaben entsprechend dem diesem Zeitraum zugrundeliegenden Arbeitszeitmodell ein Anspruch besteht, fortgezahlt. 3 Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich von Zeitguthaben besteht nicht. 4 Mehrarbeitsstunden nach § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes sind vorrangig auszugleichen.

(2) 1 Der Antrag auf Dienstbefreiung kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. 2 In diesem Fall ist mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten ein Zeitraum festzulegen, in dem eine Dienstbefreiung im beantragten Umfang möglich ist. 3 In den letzten zwölf Monaten vor Dienstzeitende bedarf es für die Ablehnung zwingender dienstlicher Gründe.

(3) 1 Eine Dienstbefreiung ist für ganze Tage oder durch Verkürzung der Arbeitszeit möglich. 2 Ganztägige Dienstbefreiungen für einen zusammenhängenden Zeitraum sind grundsätzlich auf drei Monate begrenzt. 3 Sofern die ganztägige Dienstbefreiung einen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Wochen überschreitet, soll sie mindestens drei Monate vor dem Datum des gewünschten Beginns der Dienstbefreiung beantragt werden. 4 Die Kombination der Dienstbefreiung mit einem Hinausschieben des Ruhestands nach § 44 Absatz 1 Satz 3 oder § 44 Absatz 1 Satz 4 des Soldatengesetzes ist ausgeschlossen.

(4) Eine gewährte Dienstbefreiung wird nur durch Mutterschutz oder Elternzeit unterbrochen.

(5) 1 Eine gewährte Dienstbefreiung kann ausnahmsweise widerrufen oder unterbrochen werden, wenn bei Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. 2 Mehraufwendungen, die der Soldatin oder dem Soldaten durch einen dienstlich begründeten Widerruf oder durch eine dienstlich begründete Unterbrechung der Dienstbefreiung entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.

(6) Ein zum Dienstzeitende noch auf dem Langzeitkonto vorhandenes Zeitguthaben verfällt.

(heute geltende Fassung) 

§ 21 Anordnung von Dienst


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. 2 Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. 3 Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständige Inspekteurin oder den zuständigen Inspekteur. 4 Sie oder er kann die Anordnungsbefugnis nachgeordneten Stellen übertragen.



(1) 1 Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. 2 Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. 3 Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständigen Leiterinnen oder Leiter der Organisationsbereiche oder durch den Kommandeur des Territorialen Führungskommandos der Bundeswehr. 4 Diese können die Anordnungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person übertragen.

(2) 1 Geleisteter Dienst bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist einschließlich seiner Anordnung und seines Ausgleichs zu erfassen. 2 Die hierbei erhobenen Daten sind nach Ablauf des Jahres, in dem der Dienst geleistet worden ist, fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen.



§ 22 Umgang mit besonderen zeitlichen Belastungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vorgesetzten sollen unter Berücksichtigung der militärischen Lage die besonderen zeitlichen Belastungen der Soldatinnen und Soldaten so gering wie möglich halten und nach Phasen extremer Belastung Ruhezeiten und Ruhepausen gewähren.



Die Vorgesetzten sollen unter Berücksichtigung der militärischen Lage die besonderen zeitlichen Belastungen der Soldatinnen und Soldaten so gering wie möglich halten und nach Phasen extremer Belastung Zeiten der Regeneration gewähren.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 Ausgleich von Belastungen




§ 23 Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes


vorherige Änderung

(1) Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes sind auszugleichen.

(2) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes mit Ausnahme der einsatzgleichen Verpflichtungen gilt, dass

1. innerhalb eines Zeitraums von einem Monat vor Beginn der Tätigkeit die Gelegenheit zur Inanspruchnahme von mindestens fünf zusammenhängenden dienstfreien Tagen aus bestehenden Ansprüchen
auf Urlaub, Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst eröffnet werden soll,

2. während der Tätigkeit lageabhängig bei jeder sich bietenden Gelegenheit Ruhezeiten und Ruhepausen zu gewähren sind und

3. innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit die Gelegenheit zur Inanspruchnahme von mindestens 14 zusammenhängenden dienstfreien Tagen aus bestehenden Ansprüchen auf Urlaub, Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst eröffnet werden soll.

(3) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes sowie bei einsatzgleichen Verpflichtungen nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes gilt, dass

1. während der Tätigkeit lageabhängig bei jeder sich bietenden Gelegenheit Ruhezeiten und Ruhepausen zu gewähren sind,

2. für jeden Kalendertag, an dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist, Anspruch auf
Freistellung vom Dienst von einem Tag entsteht, und

3.
nach Beendigung der Tätigkeit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mindestens ein dienstfreier Tag aus bestehenden Ansprüchen auf Urlaub, Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst zu gewähren ist; über einen weiteren zeitlichen Ausgleich wird in Abhängigkeit von der individuellen Belastung entschieden.



(1) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte hat dafür Sorge zu tragen, dass besondere zeitliche Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ausgeglichen werden.

(2) 1 Für jeden Kalendertag, an dem im Rahmen einer Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes Dienst verrichtet worden ist, besteht Anspruch auf Freistellung vom Dienst für einen Tag. 2 Dies gilt nicht

1. für Kalendertage, für die ein Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird,

2. in den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatengesetzes genannten Fällen,

3. für Verlegetage, an denen ausschließlich Reise- oder Wartezeiten entstehen, sowie für ganztägige Zeiten der Regeneration.

(3) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist nach Beendigung der Tätigkeit im unmittelbaren Anschluss an diese für mindestens einen Tag, bei besonders hoher individueller Belastung während der Tätigkeit für mehrere Tage, Freistellung vom Dienst aus bestehenden Ansprüchen nach Absatz 2 anzuordnen

(4) Für Tätigkeiten nach
§ 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes soll Soldatinnen und Soldaten, auf Antrag

1. innerhalb von einem Monat vor Beginn der Tätigkeit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freistellung vom Dienst für mindestens fünf zusammenhängende Tage gewährt werden,

2. innerhalb von zwei Monaten
nach Beendigung der Tätigkeit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freistellung vom Dienst für mindestens 14 zusammenhängende Tage gewährt werden.