Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2016 aufgehoben
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Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO)

A. v. 12.11.2015 BGBl. I S. 2007 (Nr. 45); aufgehoben durch § 4 A. v. 02.11.2016 BGBl. I S. 2495
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 900-10-4-52 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Eingangsformel
§ 1 Befugnisse von Dienstbehörden
§ 2 Befugnisse von Dienstvorgesetzten
§ 3 Ernennungs- und Entlassungsbefugnis
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist und § 3 Absatz 2 Satz 4 durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Telekom AG an:

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§ 1 Befugnisse von Dienstbehörden



Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG nehmen wahr

1.
der Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety und

2.
der Betrieb HR Business Service.

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§ 2 Befugnisse von Dienstvorgesetzten



Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG nehmen wahr

1.
die Leitung der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters und

2.
die Leitung des Betriebs HR Business Services.

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§ 3 Ernennungs- und Entlassungsbefugnis



(1) Die Befugnis, bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen, wird auf die Leitung der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters übertragen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.

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§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 1. Januar 2016 DTAGBefugAnO

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 11. Juni 2014 (BGBl. I S. 750) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

In Vertretung Johannes Geismann



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