In §
180 Absatz 3 Satz 1 des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
146 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte" durch die Wörter „sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner" und die Wörter „dieses Ehegatten oder früheren Ehegatten" durch die Wörter „dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners" ersetzt.
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217