Artikel 16 - Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner (LPartRBerG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung der Insolvenzordnung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 InsO § 11, § 37, § 331, § 333, § 334

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartnern" eingefügt.

2.
Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner entsprechend."

3.
Dem § 331 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt für Lebenspartner entsprechend."

4.
Dem § 333 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend."

5.
In § 334 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 LPartRBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LPartRBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3147
Artikel 1 InsOuEGZPOÄndG Änderung der Insolvenzordnung
... 104 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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