§
16 Absatz 2 des
Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2002 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(2) Ein Vertrag nach §
1 Absatz 1 Nummer 1 zur kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung wird beim Tod eines Nutzers mit dessen Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt, wenn auch der Ehegatte oder Lebenspartner Nutzer ist."