Artikel 21 - Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner (LPartRBerG k.a.Abk.)

Artikel 21 Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 AdVermiG § 9b, § 14

Das Adoptionsvermittlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „60" durch die Angabe „100" ersetzt.

2.
In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter „fünftausend Euro" und die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter „dreißigtausend Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 21 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 LPartRBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LPartRBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Bekanntmachung AdVermiGNB
... vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), 5. den am 26. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010 ), 6. den am 1. April 2019 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar ...

Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54
Artikel 8 FreizügFG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 Nummer 4 wird ...


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