Das
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel
14 Nummer 10 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 172 wie folgt gefasst:
„§ 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft".
- 2.
- § 77b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- § 172 wird wie folgt gefasst:
„§ 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und
- 1.
- mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder
- 2.
- gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.
Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen."
- 4.
- In § 181a Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2025