§
2 Absatz 5 des
Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
225 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Buchstabe b werden nach den Wörtern „oder deren Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
- 2.
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- Mündel, Betreute und Pflegekinder des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner sowie Mündel, Betreute und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Buchstabe a Gleichgestellten."
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651