Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 105a gestrichen.
- 2.
- § 105a wird aufgehoben.
- 3.
- § 120e wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 4.
- § 210 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1" gestrichen.
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178