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Artikel 5 - Gesetz zur Bekämpfung der Korruption (KorrBekG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung Internationaler Bestechung



Artikel 2 des Gesetzes zur Bekämpfung Internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2327) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird aufgehoben.

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Auslandstaten

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für die Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (§ 2), wenn die Tat von einem Deutschen im Ausland begangen wird."

3.
§ 4 wird aufgehoben.