Die
Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom
15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel
8 Absatz 19 des Gesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16b die folgende Angabe eingefügt:
„§ 16c Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751".
- 2.
- Nach § 16b wird der folgende § 16c eingefügt:
„§ 16c Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751
(1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der
Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) entsprechen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu
- 1.
- Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung sowie
- 2.
- Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung.
(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der
Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen.
(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten."
- 3.
- Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Artikel 26 TranspRLÄndRLUG Inkrafttreten (vom 30.03.2017) ... Die Artikel 1 bis 15, 16 Nummer 5, 6 und 13, Artikel 18, 19, 20 Nummer 2 und Artikel 21 bis 24 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 16 Nummer 1 bis 4, 7 bis ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102