Das
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. April 2013 (BGBl. I S. 753), das durch Artikel
2 Absatz 52 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b ersetzt:
„(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach §
1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann verlangt werden, wenn
- 1.
- eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
- a)
- erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
- b)
- erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
- 2.
- eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
- 3.
- ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
- a)
- nicht geheilt worden ist,
- b)
- nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
- c)
- der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt §
46 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Unberührt bleiben
- 1.
- § 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
- 2.
- § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „abweichend von Absatz 1" durch die Wörter „abweichend von den Absätzen 1 bis 1b" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Absätze 1 und 2" werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 2" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat."
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach §
1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist §
4a Absatz 1 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind."
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
B. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3290
Bekanntmachung UmwRGNB 2017 ... vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), 3. den am 26. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069 ), 4. den am 7. Dezember 2016 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 30. ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2749