Das
Batteriegesetz vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel
5 Absatz 3 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Altbatterien enthalten, sowie solche, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2015
-
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Notbeleuchtung" das Komma durch die Wörter „und für" ersetzt und werden die Wörter „oder schnurlose Elektrowerkzeuge" gestrichen.
- bb)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Batterien, die für die Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind, sind bis zum 31. Dezember 2016 von dem Verbot ausgenommen."
- c)
- In Absatz 4 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und das Wort „das" durch das Wort „Das" ersetzt.
- 3.
- In § 8 Absatz 2 werden nach dem Wort „Für" die Wörter „Fahrzeug- und" und nach den Wörtern „von Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- 4.
- In § 9 Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort „Verkaufsstelle" durch das Wort „Handelsgeschäft" ersetzt.
- 5.
- § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet."
- b)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 11 Absatz 3, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet."
- 6.
- § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Geräte-Altbatterien, die gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes durch den Endnutzer vom Elektro- oder Elektronikgerät zu trennen sind, unentgeltlich zurückzunehmen."
- b)
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Diese Geräte-Altbatterien sind dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen. Satz 2 gilt auch, soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger freiwillig an der Sammlung von anderen Geräte-Altbatterien beteiligen."
- c)
- In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „den Sätzen 2 und 3" ersetzt.
- 7.
- § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien sind nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten. Dabei sind insbesondere die durch Rechtsverordnung nach §
20 Nummer 2 festgelegten Mindestanforderungen und die durch die
Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der
Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 151 vom 12.6.2012, S. 9) vorgegebene Berechnung der Recyclingeffizienzen zu beachten. Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ist das Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt übermittelt die Meldungen nach Artikel 3 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 493/2012 nachrichtlich den Ländern. Nicht identifizierbare Altbatterien sowie Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien sind nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich zu beseitigen."
- 8.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Batterie" die Wörter „oder des Vertriebsgebindes" gestrichen.
- b)
- In Absatz 6 Satz 2 werden nach der Angabe „4" die Wörter „und nach der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung - gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3)" eingefügt.
- 9.
- In § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „an der Verkaufsstelle" durch die Wörter „im Handelsgeschäft" ersetzt.
- 10.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- bb)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 Batterien anbietet,".
- cc)
- In Nummer 12 werden die Wörter „oder Satz" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „2" die Wörter „oder Satz 5" eingefügt.
- dd)
- In Nummer 16 wird die Angabe „§ 22" durch die Angabe „§ 20" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden nach der Angabe „2" ein Komma und die Angabe „3a" eingefügt.
- 11.
- Dem § 23 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„§ 3 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent, die vor dem 1. Oktober 2015 erstmalig in Verkehr gebracht worden sind. § 3 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Batterien, die für die Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind und die vor dem 1. Januar 2017 erstmalig in Verkehr gebracht worden sind."
Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 2 AbfBeauftrV Pflicht zur Bestellung (vom 06.05.2022) ... § 8 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, sie ...
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 1 GewAbfV Anwendungsbereich (vom 01.01.2019) ... 2. dem Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder 3. einem ...
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094