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Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung (2. AÜKostVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 2a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 2 Absatz 61 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2015 AÜKostV § 2

Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 127 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Höhe der Gebühren

Die Gebühr beträgt für die

1.
Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.000 Euro,

2.
Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2.500 Euro."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles