Erste Verordnung zur Änderung der Werksteinherstellerausbildungsverordnung (1. WStHAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.11.2015 BGBl. I S. 2108 (Nr. 47); Geltung ab 03.12.2015
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2015 WStHAusbV § 19

§ 19 Absatz 2 der Werksteinherstellerausbildungsverordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1168) wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Dezember 2015.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig



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