Auf Grund des §
4 Absatz 1 des
Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel
436 Nummer 1 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§
19 Absatz 2 der
Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung vom
13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1179) wird wie folgt gefasst:
-
„(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Dezember 2015.