Das
Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein; Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt."
- 2.
- In § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Inhalt der Pflegeleistungen" die Wörter „einschließlich der Sterbebegleitung" eingefügt.
- 3.
- § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Sie sollen insbesondere auf Folgendes hinweisen:
- 1.
- auf den Abschluss und den Inhalt von Kooperationsverträgen oder die Einbindung der Einrichtung in Ärztenetze,
- 2.
- auf den Abschluss von Vereinbarungen mit Apotheken sowie
- 3.
- ab dem 1. Juli 2016 auf die Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz."
- b)
- In Satz 7 wird nach dem Wort „Versorgung" das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Arzneimittelversorgung" die Wörter „sowie der Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz" eingefügt.
- 4.
- In § 115 Absatz 1b Satz 1 werden nach dem Wort „Arzneimittelversorgung" die Wörter „und ab dem 1. Juli 2016 die Informationen gemäß § 114 Absatz 1 zur Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz" eingefügt.
Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2408