§
17b Absatz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel
16a des Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 15 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „unabhängig davon, ob die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder -einheiten, die räumlich und organisatorisch abgegrenzt sind und über mindestens fünf Betten verfügen, dafür ein schriftlicher Antrag des Krankenhauses ausreichend" eingefügt.
- 2.
- Folgender Satz wird angefügt:
„Zur Förderung der palliativ-medizinischen Versorgung durch Palliativdienste ist die Kalkulation eines Zusatzentgelts zu ermöglichen; im Einvernehmen mit der betroffenen medizinischen Fachgesellschaft sind die hierfür erforderlichen Kriterien bis zum 29. Februar 2016 zu entwickeln."
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229