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§ 3 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2016 (ERP-WPG 2016 k.a.Abk.)

§ 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan



Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.



 

Zitierungen von § 3 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2016

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERP-WPG 2016 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2016 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ERP-WPG 2016 Befristung (vom 07.12.2016)
... §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2017 außer Kraft. ...