§ 1 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 (SVRechGrV 2016 k.a.Abk.)

V. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2137 (Nr. 48)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 860-6-4-24 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung


§ 1 ändert mWv. 1. Januar 2016 SGB VI Anlage 1

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2014 beträgt 34.514 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2016 beträgt 36.267 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.



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