(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2016
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 74.400 Euro und monatlich 6.200 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 91.800 Euro und monatlich 7.650 Euro.
Die Anlage
2 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2016 - 31. 12. 2016" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2016
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 64.800 Euro und monatlich 5.400 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 79.800 Euro und monatlich 6.650 Euro.
Die Anlage
2a zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2016 - 31. 12. 2016" um die Jahresbeträge ergänzt.