Artikel 3a - Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)

Artikel 3a Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 BeamtVG § 53, § 107d (neu)

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 107c folgende Angabe eingefügt:

„§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge".

2.
§ 53 Absatz 7 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Erwerbseinkommen ist mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens anzusetzen."

3.
Nach § 107c wird folgender § 107d eingefügt:

„§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

§ 53 ist auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2016 in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. Satz 1 ist auf Beamte, die nach § 5 Absatz 1 und 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, ab Eintritt in den Ruhestand entsprechend anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 3a 7. BesÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3a 7. BesÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. BesÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570
Artikel 3 BBVAnpG 2016/2017 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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