Das
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 107c folgende Angabe eingefügt:
„§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge".
- 2.
- § 53 Absatz 7 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Erwerbseinkommen ist mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens anzusetzen."
- 3.
- Nach § 107c wird folgender § 107d eingefügt:
„§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
§ 53 ist auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2016 in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. Satz 1 ist auf Beamte, die nach § 5 Absatz 1 und 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, ab Eintritt in den Ruhestand entsprechend anzuwenden."
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570