Die
Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel
44 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „3,27 Euro" durch die Angabe „4,90 Euro" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „0,77 Euro" durch die Angabe „1,15 Euro" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „1,54 Euro" durch die Angabe „2,30 Euro" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 2.
- 2.
- § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes; ausgenommen sind die Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen bis A 9, in den Lagezentren oder Leitstellen oberster Bundesbehörden sowie beim Deutschen Bundestag auch die Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen bis A 13,".
- 3.
- § 23l wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „80,53 Euro" durch die Angabe „150 Euro" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „32,21 Euro" durch die Angabe „60 Euro" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „53,69 Euro" durch die Angabe „100 Euro" und die Angabe „21,48 Euro" durch die Angabe „40 Euro" ersetzt.
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570