Das
Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel
14 des Gesetzes vom
2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird nach den Wörtern „das Bundeszentralamt für Steuern" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" die Wörter „und die Generalzolldirektion" eingefügt.
- b)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- c)
- Nummer 4 wird Nummer 3.
- 2.
- § 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium der Finanzen und" gestrichen.
- bb)
- Satz 4 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „die den Bundesfinanzdirektionen und die den Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und" gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 4 Absatz 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „durch andere" die Wörter „oder aufgrund anderer" eingefügt.
- 4.
- Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt:
„§ 5a Aufgaben und Gliederung der Generalzolldirektion
(1) Unbeschadet des §
4 Absatz 2 und 3 leitet die Generalzolldirektion bundesweit die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung. Sie übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter aus. Außerdem nimmt die Generalzolldirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Die Generalzolldirektion gliedert sich in Direktionen. Es wird eine für den Zollfahndungsdienst zuständige Direktion (Zollkriminalamt) eingerichtet. Andere Organisationseinheiten können eingerichtet werden.
(3) Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Direktionen und der anderen Organisationseinheiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. Aufgaben des Zollfahndungsdienstes werden durch das Zollkriminalamt wahrgenommen.
(4) Die bei der Generalzolldirektion errichteten Bundeskassen unterstehen unmittelbar der Leitung einer Direktion der Generalzolldirektion. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die zuständige Direktion.
§ 5b Übertragung von Bauaufgaben
Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu befolgen haben."
- 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.
- 6.
- Die §§ 8, 9 und 10 werden aufgehoben.
- 7.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter „Die Generalzolldirektion" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Generalzolldirektion übertragen."
- 8.
- § 18a wird aufgehoben.
- 9.
- In Abschnitt VI werden die Überschriften der Unterabschnitte I und II gestrichen.
- 10.
- § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Übergangsregelung Kosten der Oberfinanzdirektion
Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen."
- 11.
- Nach § 23 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt VII Überleitungs- und Übergangsregelungen aus Anlass des Gesetzes zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)".
- 12.
- Die §§ 24 bis 27 werden wie folgt gefasst:
„§ 24 Überleitung der Beschäftigten der Bundesfinanzdirektionen, des Zollkriminalamtes und des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung
Auf Grund der mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) vollzogenen Überführung der Bundesfinanzdirektionen Nord, Mitte, West, Südwest und Südost, des Zollkriminalamtes und des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung in die Generalzolldirektion sind die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei diesen Bundesfinanzdirektionen, dem Zollkriminalamt oder dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung am 31. Dezember 2015 beschäftigt waren, ab dem 1. Januar 2016 Beschäftigte der Generalzolldirektion. Satz 1 gilt für die Auszubildenden bei den zuvor genannten Behörden entsprechend.
§ 25 Übergangsregelung Personalvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1) Die erstmaligen Wahlen zu den Personalvertretungen finden bei der Generalzolldirektion spätestens bis zum 31. Mai 2016 statt. Bis zu diesen Wahlen werden die Personalratsaufgaben des örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats übergangsweise vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Finanzen wahrgenommen.
(2) Die am 31. Dezember 2015 bestehenden Dienstvereinbarungen zwischen den aufgelösten Dienststellen und den dort gebildeten Personalvertretungen gelten bis zum Abschluss neuer Dienstvereinbarungen fort, längstens aber für die Dauer von 18 Monaten.
(3) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen bei der Generalzolldirektion gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Bis zu den erstmaligen Wahlen werden die Aufgaben der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung übergangsweise von der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesministerium der Finanzen wahrgenommen.
§ 26 Übergangsregelung Schwerbehindertenvertretung
(1) Die erstmaligen Wahlen zur örtlichen Schwerbehindertenvertretung nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch finden in der Generalzolldirektion spätestens bis zum 30. Juni 2016 statt. Bis die Schwerbehindertenvertretung ihre Tätigkeit aufnimmt, werden deren Aufgaben übergangsweise von der Hauptschwerbehindertenvertretung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wahrgenommen. Die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der Bundesfinanzverwaltung bestellt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich den Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen nach Satz 1.
(2) Die erstmalige Wahl zur Bezirksschwerbehindertenvertretung nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch findet in der Generalzolldirektion zeitnah nach den Wahlen zur örtlichen Schwerbehindertenvertretung, spätestens bis zum 30. September 2016 statt. Bis die Bezirksschwerbehindertenvertretung ihre Tätigkeit aufnimmt, werden deren Aufgaben übergangsweise von der Hauptschwerbehindertenvertretung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wahrgenommen. Die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der Bundesfinanzverwaltung bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die erstmalige Wahl nach Satz 1.
§ 27 Übergangsregelung Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die erstmalige Wahl der Gleichstellungsbeauftragten der Generalzolldirektion sowie der Stellvertreterinnen findet spätestens bis zum 31. März 2016 statt.
(2) Bis zur erstmaligen Wahl führen die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der Bundesfinanzdirektionen, des Zollkriminalamtes und des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung sowie die Stellvertreterinnen ihr Amt bei der Generalzolldirektion fort. Bis zur erstmaligen Wahl bleiben sie für die Beschäftigten derjenigen Dienststellen zuständig, für die sie vor der Einrichtung der Generalzolldirektion zuständig waren. Sofern Entscheidungen getroffen und Maßnahmen durchgeführt werden, die die gesamte Generalzolldirektion betreffen, sind bis zur erstmaligen Wahl alle bisherigen Gleichstellungsbeauftragten zu beteiligen."
§
54 Absatz 1 des
Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 10 wird nach dem Wort „Bundeswehr" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummer 12 wird angefügt:
- „12.
- die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion."
Anlage I des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2" wird nach der Angabe
„Direktor beim Marinearsenal
- -
- als Leiter eines Arsenalbetriebes -"
die Angabe
„Direktor des Dienstleistungszentrums der Zollverwaltung
- -
- als Leiter der Dienststelle -"
eingefügt.
- 2.
- In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" wird die Angabe
„Abteilungsdirektor
- -
- als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung -
- -
- als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion -
- -
- als der ständige Vertreter des Direktors des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik -
- -
- als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -"
durch die Angabe
„Abteilungsdirektor
- -
- als der ständige Vertreter des Direktors des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik -
- -
- als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion -
- -
- als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -"
ersetzt.
- 3.
- Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6" wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angaben
„Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung",
„Präsident des Zollkriminalamtes" und
„Präsident einer Bundesfinanzdirektion"
werden gestrichen.
- b)
- Nach der Angabe
„Bundeswehrdisziplinaranwalt"
wird die Angabe
„Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion"
eingefügt.
- 4.
- In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7" wird nach der Angabe
„Vizepräsident"
die Angabe
- „-
- der Generalzolldirektion -"
eingefügt.
- 5.
- In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 9" wird nach der Angabe
„Ministerialdirektor
- -
- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung -3"
die Angabe
„Präsident der Generalzolldirektion"
eingefügt.
Das
Zollfahndungsdienstgesetz vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel
230 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie folgt gefasst:
„§ 1 Zollfahndungsdienst".
- 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Zollfahndungsdienst
Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt als Direktion der Generalzolldirektion und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben oder Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „unterstützt die" das Wort „anderen" gestrichen.
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „sie einer anderen Zollbehörde überträgt" durch die Wörter „eine abweichende Zuweisung vorsieht" ersetzt.
- c)
- In Absatz 8 werden die Wörter „anderer ermittlungsführender" durch das Wort „der" ersetzt.
- d)
- Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Das Zollkriminalamt kann auf Ersuchen von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten kriminalwissenschaftliche Gutachten erstellen."
- 4.
- In § 4 Absatz 4 wird die Angabe „12c und 31a" durch die Angabe „12c, 31a und 31b" ersetzt.
- 5.
- § 6 Satz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- § 7 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „des Behördenleiters oder seines Vertreters" durch die Wörter „der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Zollkriminalamtes" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „den Behördenleiter oder seinen Vertreter" durch die Wörter „die Leitung oder die stellvertretende Leitung des Zollkriminalamtes" ersetzt.
- 7.
- In § 10 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Zollkriminalamt" das Komma und die Wörter „sondern eine andere Zollbehörde" gestrichen und die Wörter „trägt diese" durch die Wörter „so trägt die die Ausschreibung veranlassende Stelle der Zollverwaltung" ersetzt.
- 8.
- § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „des Behördenleiters oder seines Vertreters" durch die Wörter „der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Zollkriminalamtes" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „den Behördenleiter oder seinen Vertreter" durch die Wörter „die Leitung oder die stellvertretende Leitung des Zollkriminalamtes" ersetzt.
- 9.
- In § 18 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „den Behördenleiter oder einen von ihm" durch die Wörter „die Leitung des Zollkriminalamtes oder einen von ihr" ersetzt.
- 10.
- § 22a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Behördenleiter oder einen von ihm" durch die Wörter „die Leitung des Zollkriminalamtes oder einen von ihr" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter „Gesetzes über die" durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den" ersetzt.
- 11.
- In § 23b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4 wird jeweils das Wort „Behördenleitung" durch das Wort „Leitung" ersetzt.
- 12.
- In § 32a Absatz 3 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter „Gesetzes über die" durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den" ersetzt.
- 13.
- In § 40 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Zollfahndungsdienstes oder einer anderen Zollbehörde" durch die Wörter „der Zollverwaltung" ersetzt.
Die
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden,".
- bb)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,".
- 2.
- § 244 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 5 werden die Wörter „das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter „die Generalzolldirektion" ersetzt.
- bb)
- In Satz 6 werden die Wörter „die Bundesfinanzdirektion Nord" durch die Wörter „die Generalzolldirektion" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Bundesfinanzdirektion" durch das Wort „Generalzolldirektion" ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 auf ein Hauptzollamt oder mehrere Hauptzollämter zu übertragen."
- 3.
- Nach § 387 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine Bundesoberbehörde übertragen."
Dem §
23 des
Außenwirtschaftsgesetzes vom
6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das durch Artikel
297 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
-
„(7) Das Hauptzollamt, das den Verwaltungsakt erlassen hat, ist auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig."
§
33 des
Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Bundesfinanzdirektion" durch die Wörter „das Hauptzollamt" ersetzt.
- 2.
- Absatz 1a wird aufgehoben.
-
„(3) Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben, die mit Ablauf des 31. Dezember 2007 auf die Bundesfinanzdirektionen - Service-Center Versorgung - im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen übergegangen ist, geht mit Ablauf des 31. Dezember 2015 auf die Generalzolldirektion über."
- 1.
- In § 1 Satz 2 werden die Wörter „das Zollkriminalamt" durch die Wörter „die Generalzolldirektion" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Zollkriminalamt" durch die Wörter „Die Generalzolldirektion" ersetzt.
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „Bundesfinanzdirektion West" durch das Wort „Generalzolldirektion" ersetzt.
- 2.
- In Satz 2 wird das Wort „Bundesfinanzdirektion" durch das Wort „Generalzolldirektion" ersetzt.
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesfinanzdirektionen" durch das Wort „Generalzolldirektion" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- § 5 wird aufgehoben.
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter „Die Generalzolldirektion" ersetzt.
- 2.
- In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter „von der Generalzolldirektion" ersetzt.
- 1.
- § 28a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter „Die Generalzolldirektion" ersetzt.
- b)
- In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter „von der Generalzolldirektion" ersetzt.
- 2.
- In § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter „Die Generalzolldirektion" ersetzt.
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter „Die Generalzolldirektion" ersetzt.
- 2.
- In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter „von der Generalzolldirektion" ersetzt.
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter „Die Generalzolldirektion" und die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§ 138" ersetzt.
- 2.
- In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter „von der Generalzolldirektion" ersetzt.
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter „Die Generalzolldirektion" ersetzt.
- 2.
- In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter „von der Generalzolldirektion" ersetzt.
- 1.
- In § 24 Absatz 9 werden die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter „Die Generalzolldirektion" ersetzt.
- 2.
- In § 4a Satz 1, § 9 Absatz 1 und § 27 Absatz 12 Satz 6 werden jeweils die Wörter „Bundesfinanzdirektion Nord" durch das Wort „Generalzolldirektion" ersetzt.
- 1.
- In § 15 Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter „Die Generalzolldirektion" ersetzt.
- 2.
- In § 27 Absatz 4, 6 und 7 werden jeweils die Wörter „Bundesfinanzdirektion Nord" durch das Wort „Generalzolldirektion" ersetzt.
§
66 Absatz 1 des
Energiesteuergesetzes vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel
239 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 20 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 21 angefügt:
- „21.
- zur Umsetzung der sich aus
- a)
- Durchführungsverordnungen des Rates aufgrund von Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- b)
- Verordnungen der Kommission aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie
- c)
- Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mitteilungen der Kommission zu den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ergebenden unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzverpflichtungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen und dabei
- a)
- Meldepflichten einschließlich des Verfahrens zur Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Begünstigten zu bestimmen,
- b)
- den Begünstigten Pflichten zum Nachweis der beihilferechtlichen Voraussetzungen aufzuerlegen,
- c)
- die Art und Weise der Übermittlung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,
- d)
- das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Verarbeitung, Nutzung und Sicherung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu bestimmen,
- e)
- die Weitergabe und Veröffentlichung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten vorzusehen,
- f)
- die Zuständigkeit für die Entgegennahme, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln."
§
11 Satz 1 des
Stromsteuergesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel
242 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- 2.
- Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:
- „13.
- zur Umsetzung der sich aus
- a)
- Durchführungsverordnungen des Rates aufgrund von Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- b)
- Verordnungen der Kommission aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie
- c)
- Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mitteilungen der Kommission zu den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ergebenden unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzverpflichtungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen und dabei
- a)
- Meldepflichten einschließlich des Verfahrens zur Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Begünstigten zu bestimmen,
- b)
- den Begünstigten Pflichten zum Nachweis der beihilferechtlichen Voraussetzungen aufzuerlegen,
- c)
- die Art und Weise der Übermittlung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,
- d)
- das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Verarbeitung, Nutzung und Sicherung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu bestimmen,
- e)
- die Weitergabe und Veröffentlichung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten vorzusehen,
- f)
- die Zuständigkeit für die Entgegennahme, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln."
§
25 Absatz 2 des
Tabaksteuergesetzes vom
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel
23 des Gesetzes vom
25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(2) Bei Abgabe zum Verbrauch im Steuergebiet darf der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Zigaretten 20 Stück und der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Feinschnitt 30 Gramm nicht unterschreiten."
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble