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Artikel 2 - Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (1. EnVKGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 EnWG § 12a, § 12b, § 12c, § 12d, § 12e, § 14, § 15a, § 15b (neu), § 17a, § 17b, § 17c, § 17e, § 59, § 91, § 118

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu den §§ 12c und 12d wird wie folgt gefasst:

„§ 12c Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde

§ 12d Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber".

b)
Nach der Angabe zu § 15a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 15b Umsetzungsbericht der Fernleitungsnetzbetreiber".

c)
Die Angabe zu § 17c wird wie folgt gefasst:

„§ 17c Prüfung und Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde sowie Offshore-Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber".

2.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „jährlich" durch die Wörter „alle zwei Jahre" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird nach den Wörtern „die für die" das Wort „mindestens" eingefügt und werden nach den Wörtern „nächsten zehn" die Wörter „und höchstens 15" eingefügt.

cc)
In Satz 3 wird nach den Wörtern „Entwicklung für die" das Wort „mindestens" eingefügt und werden nach dem Wort „nächsten" die Wörter „15 und höchstens" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Entwurf des Szenariorahmens" die Wörter „spätestens bis zum 10. Januar eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2016," eingefügt.

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Szenariorahmens, insbesondere zum Betrachtungszeitraum nach Absatz 1 Satz 2 und 3, treffen."

3.
§ 12b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „jährlich zum 3. März, erstmalig aber erst zum 3. Juni 2012," gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „in den nächsten zehn Jahren" durch die Wörter „spätestens zum Ende des Betrachtungszeitraums im Sinne des § 12a Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

cc)
Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

ccc)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
das Ergebnis der Prüfung des Einsatzes von neuen Technologien als Pilotprojekte einschließlich einer Bewertung der technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit,".

ddd)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

eee)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
Darlegung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten von Netzausbaumaßnahmen."

b)
Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Betreiber von Übertragungsnetzen sollen den Entwurf des Netzentwicklungsplans spätestens bis zum 10. Dezember eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2016, veröffentlichen."

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen den konsultierten und überarbeiteten Entwurf des Netzentwicklungsplans der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Fertigstellung, jedoch spätestens zehn Monate nach Genehmigung des Szenariorahmens gemäß § 12a Absatz 3 Satz 1, vor."

4.
§ 12c wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12c Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde".

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwicklungsplan unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Betreiber von Übertragungsnetzen spätestens bis zum 31. Dezember eines jeden ungeraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2017, bestätigen."

c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Bei Fortschreibung des Netzentwicklungsplans kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, der nachgelagerten Netzbetreiber sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c Absatz 3 auf Änderungen gegenüber dem zuletzt genehmigten Szenariorahmen oder dem zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplan beschränken. Ein vollständiges Verfahren nach den §§ 12a bis 12c Absatz 1 bis 5 muss mindestens alle vier Jahre sowie in den Fällen des § 12e Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden."

d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

5.
§ 12d wird wie folgt gefasst:

„§ 12d Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber

Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde jeweils spätestens bis zum 30. September eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2018, einen gemeinsamen Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. Dieser Bericht muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung."

6.
§ 12e Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „drei" durch das Wort „vier" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „jährlichen" gestrichen.

7.
§ 14 Absatz 1b Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Anforderungen der §§ 12a bis 12c sowie 12f sind entsprechend anzuwenden."

8.
§ 15a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „jährlich" durch die Wörter „in jedem geraden Kalenderjahr" ersetzt und wird die Angabe „1. April 2012" durch die Angabe „1. April 2016" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Szenariorahmens oder des Netzentwicklungsplans" gestrichen und wird das Wort „Vorjahr" durch die Wörter „zuletzt bestätigten Szenariorahmen oder dem zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplan" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „drei" durch das Wort „vier" ersetzt.

9.
Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:

„§ 15b Umsetzungsbericht der Fernleitungsnetzbetreiber

Betreiber von Fernleitungsnetzen legen der Regulierungsbehörde in jedem ungeraden Kalenderjahr, erstmals zum 1. April 2017, einen gemeinsamen Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. Dieser Bericht muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung."

10.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „jährlich" durch die Wörter „in jedem geraden Kalenderjahr, beginnend mit dem Jahr 2016," ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 9" durch die Angabe „§ 5 Nummer 36" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Bundesfachplans Offshore" gestrichen, wird das Wort „Vorjahr" durch die Wörter „zuletzt öffentlich bekannt gemachten Bundesfachplan Offshore" ersetzt und wird das Wort „drei" durch das Wort „vier" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „1977 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist," durch die Wörter „1997 (BGBl. I S. 57) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

11.
§ 17b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „jährlich zum 3. März, erstmalig zum 3. März 2013," gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „in den nächsten zehn Jahren" durch die Wörter „spätestens zum Ende des Betrachtungszeitraums im Sinne des § 12a Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

12.
§ 17c wird wie folgt gefasst:

„§ 17c Prüfung und Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde sowie Offshore-Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber

(1) Die Regulierungsbehörde prüft in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Übereinstimmung des Offshore-Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen nach § 17b. Im Übrigen ist § 12c entsprechend anzuwenden.

(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde jeweils spätestens bis zum 30. September eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2018, einen gemeinsamen Offshore-Umsetzungsbericht vor, den diese in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie prüft. Dieser Bericht muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung."

13.
§ 17e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 19" und die Angabe „§ 31" durch die Angabe „§ 50" ersetzt.

b)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 31 Absatz 4" durch die Wörter „§ 50 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

14.
In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „15a," die Angabe „15b," eingefügt.

15.
In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „§§ 12a, 12c" die Angabe „, 12d" eingefügt und wird nach der Angabe „15a" die Angabe „, 15b" eingefügt.

16.
Dem § 118 werden die folgenden Absätze 16 und 17 angefügt:

„(16) Das Verfahren zur Erstellung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans sowie des Offshore-Netzentwicklungsplans jeweils für das Jahr 2015 nach den §§ 12b, 12c, 17b und 17c wird nach den bis zum 1. Januar 2016 geltenden Vorschriften durchgeführt.

(17) Das Verfahren zur Erstellung des Netzentwicklungsplans der Fernleitungsnetzbetreiber für das Jahr 2015 nach § 15a wird nach den bis zum 1. Januar 2016 geltenden Vorschriften durchgeführt."



 

Zitierungen von Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 1. EnVKGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. EnVKGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
Artikel 1 EnLBRÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt ...