Synopse aller Änderungen des AntiDopG am 01.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 6 des VermAbschRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AntiDopG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AntiDopG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
AntiDopG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 5 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden
§ 3 Selbstdoping
§ 4 Strafvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Erweiterter Verfall und Einziehung
(Text neue Fassung)

§ 5 Einziehung
§ 6 Verordnungsermächtigungen
§ 7 Hinweispflichten
§ 8 Informationsaustausch
§ 9 Umgang mit personenbezogenen Daten
§ 10 Umgang mit Gesundheitsdaten
§ 11 Schiedsgerichtsbarkeit
§ 12 Konzentration der Rechtsprechung in Dopingsachen; Verordnungsermächtigung
Anlage (zu § 2 Absatz 3)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Erweiterter Verfall und Einziehung




§ 5 Einziehung


vorherige Änderung

(1) In den Fällen des § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b ist § 73d des Strafgesetzbuchs anzuwenden.

(2)
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.



Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.




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