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Synopse aller Änderungen des AntiDopG am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 1 des AntiDopGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AntiDopG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AntiDopG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
AntiDopG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3542

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden
§ 3 Selbstdoping
§ 4 Strafvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 4a Strafmilderung oder Absehen von Strafe
§ 5 Einziehung
§ 6 Verordnungsermächtigungen
§ 7 Hinweispflichten
§ 8 Informationsaustausch
§ 9 Umgang mit personenbezogenen Daten
§ 10 Umgang mit Gesundheitsdaten
§ 11 Schiedsgerichtsbarkeit
§ 12 Konzentration der Rechtsprechung in Dopingsachen; Verordnungsermächtigung
Anlage (zu § 2 Absatz 3)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4a (neu)




§ 4a Strafmilderung oder Absehen von Strafe


vorherige Änderung

 


1 Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder

2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 4 Absatz 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.

2 War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. 3 § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.