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Synopse aller Änderungen der AMWarnV am 01.07.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2023 durch § 3 der AMWarnV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AMWarnV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AMWarnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
AMWarnV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch § 3 V. v. 21.12.1984 BGBl. 1985 I S. 22; Artikel 1 V. v. 12.04.2022 BGBl. I S. 681

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2
(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)
§ 3
§ 3a (aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2




§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Defekturarzneimittel nach § 1a Absatz 9 der Apothekenbetriebsordnung, die am 1. Juni 2022 mit einem Warnhinweis nach den Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Mai 2022 geltenden Fassung versehen sind, dürfen mit diesem Warnhinweis noch bis einschließlich zum 30. Juni 2023 in den Verkehr gebracht werden.



 

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