Treten Störungen der Bordelektronik auf, ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer befugt, den Betrieb von elektronischem Gerät nach §
1 Abs. 2 Nr. 5 allgemein zu untersagen. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer kann im Rahmen seiner Befugnisse nach §
29 Abs. 3 des
Luftverkehrsgesetzes den Betrieb dieser Geräte auch unabhängig von Störungen der Bordelektronik untersagen.