Auf Grund des §
65a Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
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- *)
- Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
Die
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht vom
18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3219) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Gerichtspoststelle bestimmt. Die elektronische Gerichtspoststelle ist über die auf der Internetseite „www.bsg.bund.de" bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
(2) Die Einreichung des elektronischen Dokuments erfolgt durch Übertragung in die elektronische Gerichtspoststelle."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „Internetportal" die Angabe „www.bsg.bund.de" eingefügt.
- b)
- In Nummer 1 werden die Wörter „des elektronischen Gerichtsbriefkastens" durch die Wörter „der elektronischen Gerichtspoststelle" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.