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§ 1 - Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV)

V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2350 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Geltung ab 24.12.2015; FNA: 2126-9-19 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 1 Förderungsfähige Vorhaben



(1) Ein Vorhaben wird nach § 12 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert, wenn

1.
ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses dauerhaft geschlossen werden, insbesondere wenn ein Standort, eine unselbständige Betriebsstätte oder eine Fachrichtung, mindestens aber eine Abteilung eines Krankenhauses geschlossen wird,

2.
akutstationäre Versorgungskapazitäten, insbesondere Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser, standortübergreifend konzentriert werden, soweit in den beteiligten Krankenhäusern jeweils mindestens eine Abteilung betroffen ist und das Vorhaben insgesamt zu einem Abbau von Versorgungskapazitäten oder zur Verminderung von Vorhaltungsaufwand führt, oder

3.
ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses, insbesondere ein Standort, eine unselbständige Betriebsstätte oder eine Fachrichtung, mindestens aber eine Abteilung eines Krankenhauses, umgewandelt werden in

a)
eine bedarfsnotwendige andere Fachrichtung oder

b)
eine nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Einrichtung der ambulanten, der sektorenübergreifenden oder der palliativen Versorgung, in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder in eine Einrichtung der stationären Rehabilitation.

(2) 1Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Umsetzung des Vorhabens am 1. Januar 2016 noch nicht begonnen hat. 2Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags. 3Im Fall von Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. 4Einzelne Vorhaben, die selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2016 begonnenen Gesamtvorhabens darstellen, können gefördert werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2016 begonnen werden und die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(3) Nicht gefördert werden Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, wenn ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Aufbau von Behandlungsplätzen oder der Neuaufnahme entsprechender Fachrichtungen an anderen Krankenhäusern besteht.



 

Zitierungen von § 1 KHSFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KHSFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHSFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KHSFV Förderungsfähige Kosten
...  (2) Gefördert werden können 1. bei Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 die Kosten der Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen des ... eines Krankenhauses oder von Teilen des Krankenhauses, 2. bei Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Kosten der Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen des ...
§ 4 KHSFV Antragstellung (vom 01.01.2020)
... Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einzuhalten, 4. bei Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 die Bestätigung, dass a) die stillgelegte Versorgungsfunktion durch ... Mitteln für die Investitionsfinanzierung verpflichtet ist, 5. bei Vorhaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b die Erklärung, dass die mit der Umwandlung beabsichtigte Nachfolgenutzung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 5 PpSG Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
... vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt: „Teil 1 Förderung nach § ...