(2)
1Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht Rückforderungsansprüche gegenüber den Ländern durch Bescheid geltend, soweit die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Fördermittel von Anfang an nicht bestanden haben oder nachträglich entfallen sind, der Finanzierungsanteil des Strukturfonds höher als 50 Prozent liegt, Beträge nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, die Nachweise nach
§ 8 nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder die Auswertung nach
§ 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ergibt, dass die Verpflichtungen nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht eingehalten worden sind.
2Zinserträge, die mit den Fördermitteln erzielt worden sind, sind anteilig an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu Gunsten des Strukturfonds abzuführen.
3Satz 2 gilt nicht für die Zinserträge, die ein Land aus der Bewirtschaftung der Fördermittel erzielt, wenn es diese in Teilbeträgen an den Krankenhausträger auszahlt.
(3) 1Fordert ein Land von ihm gewährte Mittel vom Krankenhausträger zurück, hat es auch den aus dem Strukturfonds gezahlten Anteil zurückzufordern und an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu Gunsten des Strukturfonds zurückzuzahlen. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394