(1)
1Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht Rückforderungsansprüche gegenüber den Ländern durch Bescheid geltend, soweit einer der in
§ 15 Absatz 2 genannten Sachverhalte eingetreten ist.
2Bei länderübergreifenden Vorhaben sind Rückforderungsansprüche nur gegenüber dem beteiligten Land geltend zu machen, bei dem der die Rückforderung begründende Sachverhalt eingetreten ist.
3Im Übrigen gilt
§ 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 entsprechend.
(2) Für die Bewirtschaftung der Fördermittel gilt
§ 9 entsprechend.
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G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 5 PpSG Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung ... 4. § 11 wird durch die folgenden §§ 11 bis 18 ersetzt: „§ 11 Förderungsfähige Vorhaben (1) ... bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen oder werden Fördermittel nach § 16 zurückgezahlt, kann das antragstellende Land, soweit sein Anteil nach § 13 Absatz 1 noch ... eingehalten worden sind. (3) § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. § 16 Rückforderung, Verzinsung und Bewirtschaftung von Fördermitteln (1) Das ...