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§ 2 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2016 (EinglMV 2016)

V. v. 17.12.2015 BAnz AT 24.12.2015 V1
Geltung ab 01.01.2016 bis 31.12.2016; FNA: 860-2-5-12 Sozialgesetzbuch

§ 2 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten



(1) Für die Verteilung der im Bundeshaushalt 2016 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 für Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfügbaren und nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zusätzlich eingesetzten Mittel abzüglich der Mittel für die Umsetzung der Bundesprogramme in Höhe von 4,2 Millionen Euro werden die in den Absätzen 2 bis 6 enthaltenen anderen und ergänzenden Maßstäbe festgelegt.

(2) 2 Millionen Euro werden für überregionale Sonderbedarfe einbehalten.

(3) Der Bundesagentur für Arbeit werden für die Durchführung von überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben, die alle Jobcenter betreffen, insgesamt 23,7 Millionen Euro gesondert zugewiesen. Die überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben umfassen

1.
die Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Statistik nach den §§ 51b und 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
die Erstattung nach § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung,

3.
das Erstattungsverfahren für Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 56 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

4.
das von der Bundesagentur für Arbeit bereitzustellende Fachverfahren zur internen Steuerung der Jobcenter und

5.
die Verarbeitung und Übermittlung von Daten für die Ausbildungsvermittlung.

Die Mittel in Nummer 5 stehen unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und sind bis dahin gesperrt.

(4) Zur Verteilung eines Betrages von 195 Millionen Euro werden die Maßstäbe entsprechend § 1 Absatz 3 zugrunde gelegt. Die Verteilung erfolgt nach den in der Anlage 2 enthaltenen prozentualen Werten.

(5) Zur Verteilung eines Betrages von 130 Millionen Euro werden die Maßstäbe entsprechend § 1 Absatz 4 zugrunde gelegt. Die prozentualen Werte je Jobcenter werden im zweiten Quartal 2016 bekannt gemacht.

(6) Zur Ermittlung der Verteilung der verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 bis 5 wird für jedes Jobcenter die durchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2013 bis Juni 2014 mit der durchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015 verglichen. Der Anteil des jeweils höheren Wertes des Jobcenters (Maximalwert) an der Summe der Maximalwerte aller Jobcenter bildet die Basis für die Verteilung. Auf der Grundlage der ermittelten Anteile erfolgt die Verteilung auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach Maßgabe der Anlage 4.

(7) Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag von bis zu 146 Millionen Euro. Dieser Betrag ergibt sich aus einem Bedarf in Höhe von 152 Millionen Euro, von dem die erwarteten Einnahmen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 6 Millionen Euro abgezogen werden. Die übrigen Mittel werden nach Maßgabe der ermittelten Maximalwerte auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. Die Verteilung erfolgt nach den in der Anlage 5 enthaltenen prozentualen Werten. Soweit bis zum 31. August 2016 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 2 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt werden.



 

Zitierungen von § 2 EinglMV 2016

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EinglMV 2016 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinglMV 2016 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EinglMV 2016 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern
... vornehmen. Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 6 und nach § 2 Absatz 4 bis 7 ...
Anlage 2 EinglMV 2016 (zu § 1 Absatz 3 Satz 4 und § 2 Absatz 4 Satz 2) Verteilung der Eingliederungs- und der Verwaltungsmittel
Anlage 4 EinglMV 2016 (zu § 2 Absatz 6 Satz 3) Verteilung der Verwaltungsmittel
Anlage 5 EinglMV 2016 (zu § 2 Absatz 7 Satz 5) Verteilung der auf die Bundesagentur für Arbeit entfallenden Verwaltungsmittel (nach Abzug der Mittel für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit)